Aufwendungen für Gegenstände, die der Verschönerung des Arbeitszimmers dienen, wie Bilder, sind keine Arbeitsmittel und daher nicht als Werbungskosten abzusetzen.[1] Sie sind – zumindest teilweise – privat veranlasst. Die ausschließliche berufliche Veranlassung ergibt sich auch nicht durch den Standort im Arbeitszimmer. Diese Gegenstände dienen der Berufsausübung weder unmittelbar noch mittelbar.[2]

[1] FG Düsseldorf v. 26.11.1987, VIII 61/83 E, EFG 1988, 116.
[2] BFH v. 30.10.1990, VIII R 42/87, BStBl II 1991, 340 für ein Gobelinbild im häuslichen Arbeitszimmer; BFH v. 14.5.1991, VI R 119/88, BStBl II 1991, 837 für Poster und Drucke in einem behördlichen Dienstzimmer; BFH v. 12.3.1993, VI R 92/92, BStBl II 1993, 506 für Aufwendungen eines Vorstandsmitglieds für Kunstgegenstände zur Ausschmückung seines Dienst- und Vorzimmers; FG Rheinland-Pfalz v. 9.4.1991, 2 K 2010/89, EFG 1992, 65 für Kupferstiche.

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