Literatur: Geserich, NWB 2016, 2500; Leisner/Egensperger, DStZ 2010, 673

Für Bewirtungsaufwendungen gilt aufgrund der Verweisung in § 9 Abs. 5 EStG die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sinngemäß (vgl. § 4 EStG Rz. 685ff. sowie § 12 EStG Rz. 80 "Bewirtungskosten").

Die sinngemäße Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auch der "Bewirtende" ist. Ist nach den Umständen des Falls (Organisation der Bewirtung, Festlegung der Gäste usw.) der Arbeitgeber der Bewirtende, und trägt der Arbeitnehmer einen Teil der Kosten selbst, handelt es sich nicht um eine "Bewirtung" durch den Arbeitnehmer. Die von ihm getragenen Kosten sind vielmehr in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen.[1]

Der Abzug von Bewirtungskosten ist davon abhängig, dass ihre Höhe und berufliche Veranlassung nachgewiesen werden. Es ist der Einzelfall zu würdigen, wobei bestimmten Umständen eine Indizwirkung zukommt, die für sich genommen nicht entscheidend ist. So sind Bewirtungen aus einem privaten Anlass (Geburtstag, Jubiläum, Beförderung) regelmäßig privat veranlasst (§ 4 EStG Rz. 905 "Jubiläum"). Dies sieht der BFH[2] jedoch nur als Indiz an, das durch andere Indizien überlagert werden kann. Neben der Veranlassung ist von Bedeutung, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Gastgeber ist, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde des Arbeitgebers oder um persönliche Freunde und Angehörige des Arbeitnehmers handelt, in wessen Räumlichkeiten die Feier stattfindet, ob es sich nach dem Charakter um eine private Feier handelt und aus welchen Gründen der Arbeitgeber die Kosten nicht übernommen hat.[3] Der BFH[4] hat eine Feier zum 25-jährigen Jubiläum des Stpfl. als beruflich veranlasst angesehen, die zwar im eigenen Garten stattfand, an der aber nur Betriebsangehörige teilgenommen haben. Es dürfte sich um einen Sonderfall gehandelt haben, bei dem der BFH die berufliche Veranlassung dadurch als gegeben angesehen hat, dass der Arbeitgeber für den Stpfl. bereits eine Jubiläumsfeier veranstaltet hatte, mit der den Repräsentationsbedürfnissen des Stpfl. Genüge geschehen war. Ebenfalls als beruflich veranlasst angesehen hat der BFH[5] Kosten eines Empfangs im Anschluss an die Antrittsvorlesung eines Professors.

Eine Habilitation ist ein Ereignis mit überwiegend berufsbezogenem Charakter. Aufwendungen eines angestellten Klinikarztes für die Gäste der Habilitationsfeier aus seinem beruflichen Umfeld eines Arbeitnehmers können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Klinikarzt die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat.[6]

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Stpfl. abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.[7]

Ist Anlass der Bewirtung die Übergabe der Amtsgeschäfte an den Nachfolger anlässlich der Pensionierung, handelt es sich um den letzten Akt der dienstlichen Tätigkeit, sodass berufliche Veranlassung vorliegt. Privataufwendungen liegen aber vor, wenn für die Bewirtung nach Grund und Ausgestaltung private Repräsentationspflichten von Bedeutung sind, die die gehobene Stellung des Stpfl. mit sich bringt.

Die von einem neugeweihten katholischen Priester selbst getragenen Aufwendungen für seine Primizfeier in seiner Heimatgemeinde sind keine (vorweggenommenen) Werbungskosten im Hinblick auf seine anschließende nichtselbstständige Tätigkeit als Kaplan in einer anderen Gemeinde.[8]

Bei Arbeitnehmern mit festen Bezügen ist dienstliche Veranlassung nur in Ausnahmefällen gegeben.[9] Das Vorliegen fester Bezüge ist ein Indiz dafür, dass die Bewirtung keine berufliche Veranlassung hat, das aber durch andere Indizien überlagert werden kann.[10] Es muss dann konkret dargelegt werden, inwieweit die Bewirtung fördernd für die Einkünfte des Stpfl. war. Insbesondere bei vom Arbeitgeber veranstalteten Bewirtungen kann dies der Fall sein.

Eine berufliche Veranlassung kann aber vorliegen, wenn der Stpfl. in erheblichem Umfang variable Vergütungen erhält (10 – 20 %) und ihm unterstellte Mitarbeiter bewirtet, um deren Motivation zu steigern. In einem solchen Fall kann die Bewirtung die Höhe der Vergütung des Stpfl. beeinflussen. Daneben dienen als Indizien für eine berufliche Veranlassung der Anlass der Bewirtung und die teilnehmenden Personen.[11]

Der Nachweis von H...

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