Zu den Kosten eines Sportunfalls bei einem Berufssportler vgl. "Berufskrankheit".

Aufwendungen eines Profifußballspielers für ein Pay-TV-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen ­Personal Trainer sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.[1]

Aufwendungen eines Sportlers, die nicht mit Blick auf die Sicherung einer Erwerbsgrundlage für die Existenz, sondern aus persönlichen Gründen zur Gestaltung der Freizeit getätigt werden, sind weder vollständig noch teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen. Als Werbungskosten zu berücksichtigen sind nur die Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der erhaltenen Vergütung stehen, wie etwa Kosten für die Anreise zu Sponsorenterminen und Autogrammstunden und der damit verbundene Sachaufwand.[2]

Mit den Ausführungen, es sei bei ausländischen Profifußballern branchenüblich, Behördengänge, Besorgungen und sonstige Hürden durch Beratungsfirmen erledigen zu lassen, wurde laut BGH eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf den Beschluss des Großen Senats zur Frage der Abziehbarkeit und Aufteilbarkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen nicht dargelegt. Damit konnte ein Profifußballer, der eine Rundumbetreuung durch einen Berater hatte, auch nicht anteilig Beratungshonorare als Werbungskosten abziehen.[3]

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