Der Besuch einer Berufsschule fällt in den Bereich des Arbeitsverhältnisses (vgl. "Lehre"), ihre Kosten sind daher Werbungskosten. Gleiches gilt für die Ausgaben einer im Rahmen der Berufsschule durchgeführten Klassenreise als verbindlicher Schulveranstaltung.[1]

Eine Berufsschule ist keine erste Tätigkeitsstätte des Stpfl. Aufwendungen sind daher nach Dienstreisegrundsätzen abzusetzen. Anderes gilt, wenn die Berufsschule an die erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz des Ausbildungsbetriebs angeschlossen ist (im Streitfall: Krankenhaus mit angeschlossener Krankenpflegeschule).[2] Die Berufsschule ist auch ab Vz 2014 keine erste Tätigkeitsstätte, weil der Arbeitnehmer weiterhin dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterfällt, sodass § 9 Abs. 4 S. 8 EStG tatbestandsmäßig nicht gegeben ist.[3]

[3] BT-Drs. v. 25.9.2012, 17/10774, 15.

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