Das Aufgeld bei Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder typischen stillen Gesellschaft gehört zu den Anschaffungskosten der Beteiligung, da es mit dem Stammrecht in Verbindung steht. Es kann daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.[1]

[1] BFH v. 23.2.2000, VIII R 40/98, BStBl 2001, 24, BFH/NV 2001, 90; FG Berlin v. 3.3.1997, 9121/96, EFG 1998, 1193.

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