Als Werbungskosten anzusetzen sind alle Kosten, die durch die Ausbildungsmaßnahme zu einem zweiten Beruf veranlasst sind, also Literatur, Kurs-, Fahrt- und ggf. Unterbringungskosten usw. Bei Vorliegen einer beruflichen Veranlassung kann auch eine Auslandsreise zu Werbungskosten führen.[1] Die Ausbildungsstätte war nach früherer Rspr. die "regelmäßige Arbeitsstätte"; der Begriff der "Arbeitsstätte" umfasste hiernach auch den Erwerb der Kenntnisse, d. h. eine Ausbildungsstätte ist i. d. S. auch eine "Arbeitsstätte"[2], sodass Dienstreisegrundsätze nicht anzuwenden waren. Es konnten daher keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden; Fahrten zur Ausbildungsstätte fielen unter § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG. Diese Rspr. ist überholt. Nach neuer Rspr. ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich z. B. bei einem Vollzeitstudium über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer ausgerichtet. Der Stpfl. hat dann wie bei einer Auswärtstätigkeit nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten. Damit ist die Bildungsstätte nicht regelmäßige Arbeitsstätte.[3] Die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung und der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten daher nicht. Ab Vz 2014 stellt der Gesetzgeber mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 klar, dass als erste Tätigkeitsstätte (Rz. 122a) auch eine Bildungseinrichtung gilt, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums (bei Zweitstudium § 9 Abs. 6 EStG) oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird (§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG).

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