Werbungskosten sind von den Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten (sowie Herstellungskosten und Herstellungsnebenkosten) abzugrenzen. Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten stehen mit dem Vermögensgegenstand, nicht den Einkünften, in wirtschaftlichem Zusammenhang und können nur über die Abschreibungen steuerlich verrechnet werden (zum Begriff der Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten vgl. § 6 EStG Rz. 97, zu Herstellungskosten und Herstellungsnebenkosten § 6 EStG Rz. 198). Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten gehören, richtet sich nach § 255 HGB. Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Für anschaffungsnahe Aufwendungen gilt nach Abs. 5 S. 2 die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG entsprechend; vgl. § 6 EStG Rz. 312a. Daher sind sog. anschaffungsnahe Aufwendungen nicht sofort abziehbare Werbungskosten, sondern zählen zu den Herstellungskosten. Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 2 HGB die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Nach § 255 Abs. 3 HGB gehören Zinsen für Fremdkapital nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen jedoch angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Bauzeitzinsen, § 6 EStG Rz. 226); in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands (Einbeziehungswahlrecht).[1] Finanzierungsaufwendungen zur Finanzierung von Anschaffungskosten eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsguts sind aber Werbungskosten.[2]

Wege zwischen Wohnung und Baustelle eines in Eigenleistung erstellten Mietwohnhauses sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen Herstellungskosten, keine in Höhe der Pauschbeträge sofort abziehbare Werbungskosten.[3]

Zu Anschaffungsnebenkosten gehören regelmäßig Vermittlungs- und Maklergebühren sowie Kosten der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder vermögensverwaltenden Personengesellschaft.[4] Werbungskosten, und keine Anschaffungskosten, sind demgegenüber alle Aufwendungen, die mit der Finanzierung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand zusammenhängen[5] (zu Anschaffungsnebenkosten vgl. § 6 EStG Rz. 129ff.). Ob Anschaffungsnebenkosten oder als Werbungskosten abziehbare Finanzierungsaufwendungen vorliegen, hängt von dem wirtschaftlichen Gehalt der jeweiligen Aufwendungen ab. Die Bezeichnung durch die Parteien ist nicht maßgebend.

[1] Das handelsrechtliche Einbeziehungswahlrecht wird auch einkommensteuerlich für Gewinnermittler nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG gewährt und auf Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, vgl. BFH v. 22.6.2010, VIII R 3/08, BStBl II 2010, 1035; Leinen, Müller, Kreipl, Bertram, Tichy, Brinkmann, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 255 HGB Rz. 136ff.
[2] Problematisch insoweit FG Köln v. 23.1.2008, 4 K 3554/07, EFG 2008, 1287; es ist nicht zu sehen, wieso Zinsen für ein Darlehen, das zur Abfindung eines Miterben aufgenommen wurde, anders behandelt werden sollten als Finanzierungsaufwendungen für Anschaffungskosten.

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