Die Spielerlaubnis, die nach den Vorschriften des Lizenzspielerstatuts des DFB bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein der Fußball-Bundesliga zu einem anderen Verein erteilt wird, ist ein immaterielles Wirtschaftsgut; die von dem übernehmenden Verein gezahlten Transferentschädigungen sind zu aktivieren und über die Dauer des Spieler-Arbeitsvertrags abzuschreiben.[1] Für Amateurspieler und Vertragsamateure gezahlte Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen, Handgelder an ablösefreie Profispieler sowie an Spielervermittler/-berater gezahlte Provisionen sind keine Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut "Spielerlaubnis", sondern können bis einschl. 30.6.2015 sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Zahlungen, die nach dem 30.6.2015 vereinbart werden, ist für die Dauer des Arbeits- oder Vertragsverhältnisses ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen.[2]

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