FinMin Berlin, 19.6.2015, III B - S 2170 - 2/2014 - 1

Handgelder werden an ablösefreie Profifußballspieler gezahlt, um diese zu einem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem neuen Verein zu motivieren. Die Zahlung erfolgt neben dem Arbeitslohn. Als „ablösefrei” gilt ein Spieler, der zu diesem Zeitpunkt bei keinem anderen Verein unter Vertrag steht. Der abgeschlossene Arbeitsvertrag gibt dem neuen Verein das Recht, bei der DFL eine Spielerlaubnis zu beantragen. Mit Erteilung der Erlaubnis verfügt der neue Verein über die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler im Spielbetrieb.

Die Handgelder sind nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene folgendermaßen zu beurteilen:

Wird bei Verpflichtung eines ablösefreien Spielers ein Handgeld an diesen Spieler gezahlt, erwirbt der Verein kein immaterielles Wirtschaftsgut „exklusive Nutzungsmöglichkeit an einem Lizenzspieler im Profifußball” im Sinne des § 5 Abs. 2 EStG.

Die gezahlten Handgelder sind Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Abschlussstichtag darstellen. Für diese ist insoweit ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen.

Dies gilt für alle Handgeldzahlungen, die nach dem 30.6.2015 vereinbart werden. Für alle davor vereinbarten Handgeldzahlungen bei Verpflichtung eines ablösefreien Spielers ist ein sofortiger Abzug als Betriebsausgabe nicht zu beanstanden.

Für Handgelder in anderen Profisportbereichen gelten diese Regelungen ebenfalls.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2

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