Das Recht am Namen oder an der Bezeichnung "X" ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das auch zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören kann.[1]

Zwar kann das Recht am Namen nicht im Ganzen übertragen werden. Es enthält jedoch einen kommerzialisierbaren Teil, der einem Dritten entgeltlich überlassen werden kann. Dabei handelt es sich nicht nur um einen Nutzungsvorteil oder ein Nutzungsrecht. Ertragsteuerrechtliches Wirtschaftsgut ist vielmehr der am Markt bestätigte kommerzialisierbare Teil des Namensrechts selbst. Dieses ist nicht nur einlagefähig, es können auch AfA vorgenommen werden.[2]

Das Logo eines Berufsverbands begründet regelmäßig kein Markenrecht.[3]

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