Von einem Landwirt entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche auf Betriebsprämien nach Art. 43 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003[1] sind immaterielle Wirtschaftsgüter.[2] Da die Betriebsprämie nicht von begrenzter Dauer ist, kann sie nicht abgeschrieben werden.[3]

Die im Rahmen der 2003 auf EU-Ebene beschlossenen Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) geschaffenen Zahlungsansprüche (Betriebsprämie "Acker" und "Stilllegung") sind hingegen abnutzbar und damit bei entgeltlichem Erwerb abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist typisierend mit 10 Jahren zu schätzen. Die zeitliche Begrenztheit der Zahlungsansprüche wird durch die zwischenzeitlich erfolgte GAP-Reform 2013[4] bestätigt, in deren Zuge alle Zahlungsansprüche mit Wirkung zum 31.12.2014 ihre Gültigkeit verloren haben. Zwar werden auch nach der GAP-Reform 2013 wiederum Zahlungsansprüche eingeräumt. Diese sind aber inhaltlich und rechtlich neu gestaltet worden und stellen mithin ein Aliud zu den bisherigen Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 dar.[5]

[1] ABl. L 270 v. 21.10.2003, S. 1–69.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 9.11.2021, A 232.1 (7), BStBl 2021 I S. 2369; diese Erlasse sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 1273, BStBl 2022 I S. 366.
[4] U.a. VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.12.2013, ABlEU 2013 Nr. L 347, 549, und VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.12.2013, ABlEU 2013 Nr. L 347, 608.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge