rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Absetzung für Abnutzung auf entgeltlich erworbene Betriebsprämien

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei von einem Land- und Forstwirt entgeltlich erworbenen, auf der Betriebsprämienregelung nach Art. 33 ff., 43 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz beruhenden „Betriebsprämien” handelt es sich – anders als das Milchlieferrecht oder das Zuckerrübenlieferrecht – um immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht von begrenzter Dauer sind und deswegen nicht abgeschrieben werden dürfen.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 1; EGV 1782/2003 Art. 33, 43; Betriebsprämiendurchführungsgesetz

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für Betriebsprämien Absetzungen für Abnutzung angesetzt werden können.

Der Kläger zu 2. erzielte bis 2006 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, ab 2007 zum Teil aus Land- und Forstwirtschaft und überwiegend aus Stromeinspeisung. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung setzte der Beklagte gegenüber den vorangegangenen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden, Bescheiden am 2. Februar 2011 die Einkommensteuer 2007 auf EUR 58.574, die Einkommensteuer 2008 auf EUR 102.774, den Gewerbesteuermessbetrag 2007 auf EUR 8.960 und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf EUR 12.943 herab.

Bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erkannte der Prüfer Abschreibungen auf Betriebsprämien in Höhe von EUR 685 (2007) und EUR 2.585 (2008) – die Abschreibung sollte über 8 Jahre erfolgen – nicht an, da es sich nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter handele. Der Kläger zu 2. hatte folgende Betriebsprämien erworben:

15. Januar 2007: 6 Acker-ZA zum Kaufpreis von EUR 5.400 netto

10. April 2007: 20 Acker-ZA und 4 ZA Stilllegung Kaufpreis insgesamt EUR 11.100 netto.

9. April 2008: 10 Acker-ZA zum Kaufpreis von EUR 5.000 netto

Den gegen die Bescheide vom 2. Februar 2011 eingelegten Einspruch wies der Beklagte am 22. Juni 2011 zurück.

Die Kläger bringen vor, bei den Zahlungsansprüchen auf Betriebsprämien handele es sich um handelbare landwirtschaftliche Rechte, die nicht anders behandelt werden könnten als andere landwirtschaftliche Rechte, wie die Milchquote, die ebenfalls abgeschrieben werden könne.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide – diese nur hinsichtlich des Klägers zu 2. – 2007 und 2008 vom 2. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2011 dahingehend abzuändern, dass bei Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Abschreibungen auf Betriebsprämien in Höhe von EUR 685 (2007) und EUR 2.584 (2008) angesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bringt vor, die Klage sei unzulässig, da die Einkommensteuer und der Gewerbesteuermessbetrag nach der Betriebsprüfung herabgesetzt worden seien.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, da die Kläger eine Beschwer hinreichend dargelegt haben. Nach ihrer Ansicht müssen bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen Abschreibungen auf Betriebsprämien Gewinn mindernd berücksichtigt werden. Im Falle eines Erfolges der Kläger wären danach Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag herabzusetzen. Dass die Betriebsprüfung bereits die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag herabgesetzt hat, ist ohne Belang.

II.

Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Für die entgeltlich erworbenen Betriebsprämien sind keine Absetzungen für Abnutzung vorzunehmen.

Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Abgeschrieben werden können nur abnutzbare Wirtschaftsgüter. Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein oder zu den nicht abnutzbaren, immerwährenden Rechten zählen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 1998, BStBl. II 1998, 775). Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht abnutzbar, wenn seine Nutzung weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2006, BStBl. II 2007, 301). Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 1993, BFH/NV 1994, 455). Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begr...

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