Rz. 15

Die Berichterstattung hat gem. der verabschiedeten CSRD innerhalb des (Konzern-)Lageberichts in einem eigenen Abschnitt zu erfolgen (§ 9 Rz 67). Gem. ESRS 1-120 können vereinzelt Verweise außerhalb des Abschnitts vorgenommen werden. Die Verweismöglichkeiten beschränken sich jedoch i. W. auf den (Konzern-)Lagebericht, Konzern- bzw. Jahresabschluss, Corporate-Governance-Bericht und Vergütungsbericht.

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