Rz. 67

Nach der verabschiedeten CSRD haben die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen im Lagebericht Informationen aufzunehmen, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen ihrer Unternehmenstätigkeiten sowie für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Abweichend zur geltenden Rechtslage hinsichtlich der nichtfinanziellen Erklärung ist in der verabschiedeten Richtlinie ausschl. die Verortung innerhalb des Lageberichts vorgesehen. Die erforderlichen Angaben müssen im Lagebericht mittels eines eigenen Abschnitts klar erkenntlich erfolgen.[1]

 

Rz. 68

Gem. der verabschiedeten CSRD haben die Informationen i. W. zu umfassen:

  1. Kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie, einschl.

    • Resilienz des Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte (z. B. durch Beschreibung der Robustheit der Risikoabwehr und des Risikomanagements im Hinblick auf massive externe Störung sowie des chancenorientierten Innovationsmanagements);
    • Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten (z. B. durch Kosteneinsparungen, Vorteile der Mitarbeitergewinnung, neue Finanzierungsmöglichkeiten);
    • Art und Weise, wie das Unternehmen plant sicherzustellen, dass das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C nach dem Pariser Klimaschutzabkommen sowie dem Ziel einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 vereinbar sind;
    • Art und Weise, wie Belange der Anspruchsgruppen sowie nachhaltigkeitsrelevante Auswirkungen der Unternehmenstätigkeiten im Geschäftsmodell und der Unternehmensstrategie einbezogen werden (z. B. durch Beschreibung der wesentlichen Stakeholdergruppen, des jeweiligen Stakeholder-Dialogs sowie der Wesentlichkeitsanalyse);
    • Art und Weise, wie die Unternehmensstrategie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird (z. B. durch eine Beschreibung der Verankerung der Nachhaltigkeit im Geschäftsmodell);
  2. Beschreibung der gesetzten zeitraumbezogenen Nachhaltigkeitsziele für mind. die Jahre 2030 und 2050, einschl. absoluter Emissionsreduktionsziele sowie der erreichten Fortschritte;
  3. Beschreibung der Rolle von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte, einschl. des Fachwissens und der Fähigkeiten zur Erfüllung der Rollen oder des Zugangs zu einer solchen Expertise bzw. Fähigkeit;
  4. Beschreibung der unternehmerischen Nachhaltigkeitspolitik, einschl. der nachhaltigkeitsbezogenen Anreizsysteme für Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane;
  5. Beschreibung

    • umgesetzter Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf die Nachhaltigkeitsaspekte, unter Berücksichtigung der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD);
    • der wichtigsten tatsächlichen oder möglichen negativen Auswirkungen, die mit der unternehmerischen Wertschöpfungskette, einschl. der eigenen Geschäftstätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und Lieferkette verbunden sind, unter Berücksichtigung der CSDDD;
    • sämtlicher Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung tatsächlicher oder potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsaspekte sowie die Ergebnisse der Maßnahmen;
  6. Beschreibung der wesentlichen Risiken hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte, einschl. der wesentlichen Abhängigkeiten von diesen Aspekten, sowie der Art und Weise, wie diese Risiken gesteuert werden;
  7. relevante Leistungsindikatoren (§ 4) bezogen auf die erforderlichen Angaben nach a) bis f).[2]
 

Rz. 69

Bzgl. der Angaben zur Wertschöpfungskette soll eine Übergangszeit von 3 Jahren ab dem Anwendungszeitraum für Unternehmen gelten, die über keine entsprechenden Informationen verfügen. Eine Begründung der Nichtangabe ist in diesen Fällen vorgesehen. Darüber hinaus sind die Pläne darzulegen, wie die fehlenden Informationen künftig erlangt werden sollen.[3]

 

Rz. 70

Für kapitalmarktorientierte KMU bestehen neben den zeitlichen auch inhaltliche Erleichterungen. So sollen diese Unternehmen mind. berichten über ihr(e)

  • Geschäftsmodell und Unternehmensstrategie,
  • Nachhaltigkeitspolitik,
  • wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen sowie Maßnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen,
  • wichtigsten Risiken, denen sich das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten konfrontiert sieht und wie der Umgang damit erfolgt,
  • Schlüsselindikatoren für die vorstehenden Angaben.[4]
 

Rz. 71

Nach der verabschiedeten Richtlinie können Mitgliedstaaten gestatten, dass Informationen in Ausnahmefällen nicht angegeben werden, sofern die Angaben der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würden, wenn der Verzicht zur Angabe ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis

  • de...

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