Leitsatz

Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, kann er eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und buchmäßig (hier: in der Gewinnermittlung) nachweist.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 3 EStG , § 7g EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger bezog Nebeneinkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für das Streitjahr 1995 betrugen die gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Nebeneinkünfte 9 052 DM. Weil der Abzugsbetrag gem. § 10e EStG infolge geringfügigen Überschreitens der Einkommensgrenze nicht gewährt worden war, beantragte der Kläger im Einspruchsverfahren gegen den ESt-Bescheid (Schriftsatz vom Januar 1998) die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG von 10 000 DM für EDV-Hardware. Die Investition sei noch nicht durchgeführt, so dass die Rücklage Ende 1997 wieder aufzulösen sei.

Das FA gewährte die Ansparabschreibung nicht.

 

Entscheidung

Weder FG noch BFH gaben dem Kläger Recht. Der Kläger habe seine Investitionsabsicht erst dokumentiert, als die Rücklage bereits wieder hätte aufgelöst sein müssen. Weder sei die Investitionsabsicht vor Ende 1997 hinreichend konkretisiert worden noch habe der Kläger seine Gewinnermittlung entsprechend korrigiert.

 

Hinweis

1. Die Finanzierung neuer Anlagegüter wird von § 7g Abs. 3 EStG dadurch erleichtert, dass im Vorgriff auf eine mögliche Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG eine Rücklage gebildet wird. Die vor der Investition eintretende Steuerersparnis kann dann zur Finanzierung der Investition eingesetzt werden. Nachher wird die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ausgeglichen.

2. In der Praxis wird die Rücklage häufig zur Gewinnglättung eingesetzt, ohne dass eine konkrete Investitionsabsicht besteht. Dies schien von der BFH-Rechtsprechung toleriert zu werden, nachdem der XI. Senat des BFH entschieden hatte, es bedürfe entgegen der Verwaltungsauffassung keiner Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht (BFH, Urteil vom 12.12.2001, XI R 13/00, BFH-PR 2002, 208).

An dieser Formulierung hat der BFH zwar weiter festgehalten. Der Sache nach hat er die voraussetzungslose Gewinnglättung aber dadurch unmöglich gemacht, dass er eine Investitionsprognose zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Rücklage gebildet wird, verlangt (BFH, Urteil vom 19.9.2002, X R 51/00, BFH-PR 2003, 89). Nur wenn zu diesem Zeitpunkt erwartet werden kann, dass die Investition bis zum Ende des übernächsten Wirtschaftsjahres tatsächlich durchgeführt wird, darf die Rücklage gebildet werden.

Außerdem verlangt der BFH, dass die Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung objektiv noch fristgemäß möglich ist. Die Rücklage darf also nicht mehr gebildet werden, nachdem die Investitionsfrist abgelaufen ist, ohne die Investition durchgeführt zu haben. Mit dem Zeitpunkt der Rücklagenbildung ist nicht das Ende des Wirtschaftsjahres gemeint, für das die Rücklage gebildet werden soll, sondern der Zeitpunkt, in dem die Rücklage buchmäßig dokumentiert wird. Für den Bilanzierenden ist also der Zeitpunkt der Bilanzaufstellung maßgeblich.

3. Wer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, kann streng genommen keine Rücklage bilden, weil er keine Bilanz aufstellt. Trotzdem gestattet § 7g Abs. 6 EStG auch in diesem Fall die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung. Die "Rücklage" wird dann als Betriebsausgabe behandelt, ihre Auflösung als Betriebseinnahme. Ebenso wie im Fall der Bilanzierung müssen Bildung und Auflösung der "Rücklage" in der "Buchführung" verfolgt werden können. Der BFH verlangt einen ausdrücklichen Ausweis in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Diese muss vor Ablauf der Investitionsfrist aufgestellt werden, was insbesondere durch Vorlage beim FA nachgewiesen werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.3.2003, IV R 23/01

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