Für ihre Tätigkeit ist die KSK in erster Linie auf die Informationen und Auskünfte der Abgabepflichtigen und der versicherten Künstler und Publizisten angewiesen. Deshalb bestimmt § 29 S. 1 1. HS KSVG, dass der Abgabepflichtige der KSK auf Verlangen Auskunft geben muss über alle Tatsachen, die für die Feststellung

erforderlich sind.

Darüber hinaus muss der Abgabepflichtige aber auch Auskunft geben über Tatsachen, die zur Feststellung

  • der Versicherungspflicht eines Künstlers bzw. Publizisten und
  • der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse

erforderlich sind.

Ferner hat jeder Abgabepflichtige der KSK solche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die oben genannten Tatsachen ergeben, § 29 S. 1, 2. HS KSVG. Dies gilt insbesondere für die Aufzeichnungen, die nach § 28 KSVG zu führen sind.

Die Vorlage der Unterlagen hat (nach Wahl der KSK) in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen oder in den Räumen der KSK zu erfolgen. Freilich muss der Abgabepflichtige ggf. nicht eigens nach Wilhelmshaven anreisen, die postalische Übersendung an die KSK genügt.

Eine Ausnahme gilt, wenn die Geschäftsräume des Abgabepflichtigen zugleich auch seine Privaträume sind. In diesen Fällen kann die KSK eine Vorlage der Unterlagen an einem anderen Ort oder in ihren eigenen Räumen verlangen, § 29 Satz 2 KSVG.

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