Anhand der Angaben im Meldeverfahren entscheiden KSK bzw. DRV, ob die Abgabepflicht gegeben ist oder nicht. Gleichzeitig wird anhand der Angaben geprüft, ob die Abgabepflicht ggf. auch schon für einen zurückliegenden Zeitraum besteht und entsprechende Nachforderungen erhoben werden müssen. Die Verwaltung setzt in dem Bescheid dann auch gleich die Höhe der Nachforderung für die vergangenen fünf Kalenderjahre fest. Soweit der Verwerter seinerseits den Erfassungsbogen an die KSK geschickt und hierbei auch die Tabelle mit der Nachforderung ausgefüllt hat, werden diese Angaben in aller Regel in den Festsetzungsbescheid übernommen. Eine Prüfung der Angaben erfolgt dann später im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Wenn ein Unternehmen nicht einverstanden ist mit der Feststellung der KSK, dass die Abgabepflicht dem Grunde nach besteht, so stehen ihm die Rechtsmittel Widerspruch und Klage zur Verfügung (siehe Kapitel 5 "Betriebsprüfungen und Rechtschutz"). Wenn es sich mit seiner Rechtsauffassung durchsetzt, ist es nicht oder in anderer Höhe abgabepflichtig.

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