Mit der Erfassung durch die Verwaltung muss von dem abgabepflichtigen Verwerter auch die Entgeltmeldung für die vergangenen fünf Kalenderjahre abgegeben werden. Erfolgt die Erfassung im Rahmen einer Prüfung etwa durch die DRV, wird der Prüfer die Bemessungsgrundlage anhand seiner Durchsicht der Unterlagen ermitteln und festsetzen (siehe Kapitel 5 "Betriebsprüfungen und Rechtschutz").

Hat sich ein Verwerter dagegen freiwillig bei der KSK gemeldet, trägt es im entsprechenden Erfassungsformular die von ihm selbst ermittelte Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Jahre ein. Eine Überprüfung erfolgt in der Regel nicht im Rahmen der erstmaligen Erfassung, sondern erst später im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Abb. 5: Anmelde- und Erhebungsbogen der KSK – Bemessungsgrundlage eintragen

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