Honorare, die an im Ausland lebende Künstler und Publizisten gezahlt werden, unterliegen gem. §§ 1 Abs.  4, 49 Abs. 1 EStG der Einkommensteuer (beschränkte Steuerpflicht, sog. Ausländersteuer).

Die inländischen Unternehmen, die das Honorar an den Künstler zahlen, müssen diese Steuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50 Abs. 4 EStG abführen. Den Steuerabzug muss also beispielsweise der Konzertveranstalter oder der Kunsthändler vornehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die künstlerische Leistung in Deutschland persönlich erbracht (Beispiel: Konzert) oder die Leistung in Deutschland nur verwertet wird (Beispiel: Vermarktung der CD einer ausländischen Gruppe in Deutschland; Verkauf des Kunstwerks eines im Ausland lebenden Bildhauers).

Soweit der inländische Unternehmer zugleich nach § 24 KSVG abgabepflichtig ist, muss er auch den Betrag der anfallenden Ausländersteuer an die KSK melden und hierauf die KSA leisten. Dies ist ein Unterfall der Leistung an einen Dritten für Rechnung des Künstlers. Denn der ausländische Künstler ist Steuerschuldner seiner deutschen Einkommensteuer, die er nach §§ 1 Abs. 4, 49 Abs.  1 EStG schuldet. Durch den Steuerabzug befreit der inländische Unternehmer den Künstler von dieser Steuerschuld. Dabei ist unerheblich, ob mit dem Künstler ein Bruttohonorar oder ein Nettohonorar vereinbart wurde.

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