Gerade im Kunsthandel sind Kommissionsgeschäfte an der Tagesordnung. Bei einem Kommissionsgeschäft wird der (Kunst-)Händler im eigenen Namen für Rechnung des Künstlers tätig.

Gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 KSVG gehören auch die Preise, die einem Künstler (oder Publizisten) aus solchen Kommissionsgeschäften zustehen, zur Bemessungsgrundlage des § 25 KSVG. Es ist also auf den an den Künstler gezahlten Preis die KSA zu zahlen. Dies gilt aber nur für den ausbezahlten Anteil, nicht dagegen für die eigene Provision des Händlers.

 

Beispiel

Ein Kunsthändler stellt für zwei Monate die Werke eines Künstlers aus. Von den erzielten Einnahmen behält der Händler eine Provision von 30 %. Es werden während der Ausstellung insgesamt 25.000 EUR durch Verkäufe an private Abnehmer erzielt. Abzüglich der Provision von 7.500 EUR zahlt er dem Künstler 17.500 EUR aus. Der Händler muss der KSK den Anteil melden, den er dem Künstler auszahlt, also den Betrag von 17.500 EUR.

Diese Regelung hat in der Praxis zu Umgehungsversuchen geführt, indem der Vertrag vom Händler nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und auf Rechnung des Künstlers geschlossen wurde (rechtlich also eine Vertretung des Künstlers erfolgte). Diese Umgehung hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KSVG ausgeschlossen. Denn danach ist die KSA auch zu zahlen, wenn der Vertrag im Namen des Künstlers mit einem Dritten geschlossen wird. Gleiches gilt, wenn der Händler im Namen eines Dritten auftritt.

Die Melde- und Abgabepflicht kann auch im Falle einer Vermittlung gelten. Hier ist zu unterscheiden, ob die Vermittlung des Künstlers an einen abgabepflichtigen Dritten erfolgt oder an einen Dritten, der nicht abgabepflichtig ist.

 
Die Vermittlung des Künstlers erfolgt ...
... an einen nicht abgabepflichtigen Dritten ... an einen abgabepflichtigen Dritten
Der Vermittler muss das Künstlerhonorar der KSK melden (Ausnahme: Gelegenheitsvermittlung). Der abgabepflichtige Dritte muss das Künstlerhonorar der KSK melden.

Wer als abgabepflichtiger Unternehmer einen Künstler an einen nicht abgabepflichtigen Dritten vermittelt, muss das von ihm an den Künstler gezahlte Entgelt der KSK melden, § 25 Abs. 3 S. 2 Nr.  2 KSVG. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermittler für den Dritten weitere Leistungen erbringt, sodass die Vermittlung über einen Gelegenheitsnachweis hinausgeht. Die Tätigkeit des Vermittlers müsste also mit der eines Handelsmaklers vergleichbar sein, um sich innerhalb der Grenzen eines Gelegenheitsnachweises zu bewegen. Die Vermittlung überschreitet nach Ansicht der KSK dann den Rahmen eines (abgabefreien) Gelegenheitsnachweises, wenn der Vermittler

  • am Vertragsschluss beteiligt ist (z. B. durch Unterschrift),
  • auf die Willensbildung des Vertragspartners Einfluss nimmt,
  • an der Organisation und Vorbereitung der Veranstaltung mitwirkt (Kartenverkauf, Werbung etc.),
  • das Künstlerhonorar einzieht oder weiterleitet,
  • für den Ausfall der künstlerischen Leistung haftet.

Von der Vermittlung an einen nicht abgabepflichtigen Veranstalter ist die Vermittlung an einen abgabepflichtigen Dritten zu unterscheiden, beispielsweise an einen Veranstalter nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG. In diesen Fällen muss der Dritte selbst das an den Künstler gezahlte Honorar melden und hierauf die KSA leisten, nicht der Vermittler. Denn die vertraglichen Beziehungen bestehen dann primär zwischen dem Dritten und dem Künstler, sodass der Künstler die Erbringung seiner Leistung dem Dritten schuldet, nicht aber dem Vermittler. Andererseits schuldet der Dritte dem Künstler das Honorar, nicht dessen Vertreter. Daher muss der Vertreter auch nicht für die KSA aufkommen.

Problematisch ist die Regelung zur Vermittlung derzeit für manche Musikschulen, wenn sie nicht freie Musiklehrer beauftragen und bezahlen, sondern den Musiklehrern Unterrichtsräume zur Verfügung stellen und hierfür eine Miete erhalten. Nach einem Urteil des BSG werden der Musikschule die Zahlungen der (nicht abgabepflichtigen) Schüler an die freien Musiklehrer zugerechnet (Urteil vom 30.9.2015):

Zitat

Die Musiklehrer und Musiklehrerinnen erhalten Entgelte für den Unterricht von ihren Schülern bzw. deren Eltern, die sie ohne die Vermittlungs- und Vermarktungsleistungen der Klägerin, also der von ihr in Form der Musikschule geschaffenen übergeordneten Organisationsstruktur, nicht erzielen könnten. Nach der Zielsetzung des § 25 Abs 3 S. 2 KSVG soll die Pflicht zur Entrichtung der KSA in typischen Dreier-Konstellationen (Künstler/Vermarkter/Endabnehmer) nicht davon abhängen, ob die eigentlichen Entgelte für die künstlerische Leistung über Konten des Vermarkters geleitet werden. Wenn – aus welchen Gründen auch immer – die Vertragsbeziehungen unmittelbar zwischen dem Künstler und dem Endverbraucher (Käufer) bestehen und der Vermarkter seine Vergütung über eine Provision vom Künstler oder – so hier – über "Mietzahlungen" der Lehrkräfte erhält, stellt § 25 Abs 3 S. 2 KSVG sicher, dass die Vergütung für die eigentliche künstlerische Leistung für de...

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