Bandleader nehmen häufig eine Mittlerstellung ein zwischen ihrer Band und dem Veranstalter. Sie erhalten von den Mitmusikern Rechnungen für ihre Mitwirkung und stellen dem Veranstalter die Gesamtrechnung für den Auftritt. Entsprechend unterliegt die Gesamtrechnung der Abgabepflicht beim Veranstalter und unterliegen die Einzelrechnungen der Mitmusiker an den Bandleader bei diesem ebenfalls der Künstlersozialabgabe (BSG Urteil vom 30.9.2015, Az. B 3 KS 2/14 R):

Zitat

Durch die auf der Fremdverwertung der Beiträge der mitwirkenden Künstler beruhende Abgabepflicht der Klägerin kommt es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung der KSA für eine künstlerische Leistung. Zwar tritt die Klägerin am Markt als selbstständige Einzelunternehmerin auf, sodass bei der von ihren Auftraggebern zu zahlenden KSA – sofern es sich um abgabepflichtige Unternehmen handelt – auch die an die Klägerin entrichtete Gage zu berücksichtigen ist. Jedoch ist die Klägerin nicht für dieselbe künstlerische Leistung abgabepflichtig, wenn sie auf die von ihr an die anderen Bandmitglieder gezahlten Gagen KSA zu entrichten hat. Denn der Veranstalter als Endabnehmer des künstlerischen Gesamtwerkes hat die KSA auf die für das Gesamtwerk (den Auftritt der jeweiligen Band) vereinbarte Gage zu zahlen. Demgegenüber unterliegt die Klägerin der KSA in Bezug auf die künstlerischen (Einzel-)Leistungen der mitwirkenden Musiker (Gesang und/oder Instrumentalbeitrag), die letztlich als Bestandteile in dem künstlerischen Gesamtwerk aufgehen.

In der Beratungspraxis stößt dies immer wieder auf Unverständnis, denn entgegen der Auffassung des BSG handelt es sich wirtschaftlich betrachtet natürlich um eine mehrfache Erhebung der Abgabe auf die gleiche Leistung. Allerdings unterliegt, wenn die Abgabe nur einmal erhoben werden könnte, immer die erste Stufe der Abgabepflicht, hier also die Vertragsbeziehung Mitmusiker – Bandleader. Der Bandleader kann die Abgabepflicht also faktisch kaum vermeiden. Ausnahmen gibt es nur für eng begrenzte Abweichungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge