Die Gestaltung von Innenräumen durch Innenarchitekten ist laut BSG nach der allgemeinen Verkehrsanschauung trotz der vorhandenen kreativen Komponenten nicht künstlerisch, sondern bleibt im Planerisch-Handwerklichen des Architekten (BSG Beschluss vom 26.3.2014, Az. B 3 KS 6/13 B). Dies gilt auch, wenn ein Designer Entwürfe für eine Umgestaltung, etwa der Büroeinrichtung, vornimmt und anschließend auch die Umsetzung verantwortet (siehe Kapitel 3.2.1.2.5 "Szenografie/Raumstrategien").

Auch Raumgestaltung wird im Regelfall aus dem Kunstbegriff des KSVG herausfallen. Das LSG Hessen hatte den Fall einer Raumgestalterin zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass sich die Klägerin (Urteil vom 18.7.2019, Az. L 8 KR 0265/16):

Zitat

(...) bei dem Projekt Umgestaltung (...) nicht auf den eigenschöpferischen gestaltenden Entwurf beschränkt, sondern die Innenraumgestaltung als Dienst-/Werkleistung vergleichbar einem Raumausstatter/Raumgestalter/Innenarchitekten übernommen. Bei einer derartigen Tätigkeit steht nicht der künstlerisch/ästhetische Aspekt im Vordergrund, sondern es handelt sich um eine handwerkliche/architektonische und nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG.

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