Das BSG setzt sich in seiner Rechtsprechung laufend mit dem Kunstbegriff des KSVG auseinander. Ausgangspunkt der Überlegungen des BSG zum Kunstbegriff im KSVG ist der Zweck des Gesetzes: Es soll die soziale Absicherung freier Künstler (und Publizisten) verbessern, die wegen der oft geringen und zudem stark schwankenden Einkünfte nicht besonders ausgeprägt ist. Denn der Ausgangspunkt des KSVG war die unterdurchschnittliche soziale Absicherung von Personen, die "Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren". Es kommt also auf die soziale Schutzbedürftigkeit aufgrund der hohen beruflichen Risiken im Kreativbereich an. In der Gesetzesbegründung zum KSVG heißt es deshalb (BT-Drs. 9/26, S. 18):

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Von jeder Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ist abgesehen worden (...). Für die soziale Sicherung kann lediglich das soziale Schutzbedürfnis maßgebend sein.

Das soziale Schutzbedürfnis ergibt sich dabei aus der besonderen beruflichen Situation, mit der Künstler konfrontiert sind, wie der Abhängigkeit von der Gunst des Publikums und überdurchschnittlich stark schwankenden Einkünften.

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Andererseits ist der berufliche Lebensweg von Künstlern und Publizisten ungemein risikoreich, und die Einkommensverhältnisse unterliegen überdurchschnittlichen Schwankungen. Die Gründe hierfür sind vielschichtig: Die Abhängigkeit von (...) geistigen Modeströmungen, denen die Künstler sich vielfach aus ihrem Selbstverständnis heraus nicht anpassen können. (...) Da die Inanspruchnahme von künstlerischen Werken für die materielle Existenz nicht zwingend notwendig ist, hat der überwiegende Teil der Künstler und Publizisten eine schwache Stellung am Markt.

Diesen Ausgangspunkt betont auch das BSG in seiner Rechtsprechung. In einem Urteil vom 25.10.1995, Az. 3 RK 24/94, hat es sich näher mit dem Begriff des Künstlers im Sinne des KSVG auseinandergesetzt. Für das KSVG und dessen spezielle Zielrichtung können danach die materiellen Kriterien des Urheberrechts oder des Steuerrechts (Kunst als freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden) nicht unverändert übernommen werden:

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Das KSVG lässt eine Niveaukontrolle, also eine Differenzierung zwischen ‘höherer’ und ‘niederer’ bzw. ‘guter’ und ‘schlechter’ Kunst nicht zu. Danach ist i. S. des KSVG jede Darbietung als Kunst anzusehen, bei der auch nur in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen ist.

Der Gedanke dabei ist: Ein Künstler, dessen Schaffen allgemein anerkannt ist und der einen hohen Marktwert erzielt, kann seine soziale Sicherung auch ohne staatliche Hilfe selbst in die Hand nehmen. Der Schutz des KSVG soll laut BSG nicht nur, aber gerade auch den anderen, (noch) nicht anerkannten und wirtschaftlich nicht abgesicherten Künstlern zu Hilfe kommen:

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Der Gesetzgeber hielt gerade die soziale Sicherung solcher Personen für unbefriedigend, deren wirtschaftliche Situation nicht zuletzt wegen fehlender allgemeiner Anerkennung eine eigenständige Sicherung nicht zulässt (...). Dies schließt es aus, an den künstlerischen Gehalt besondere Anforderungen zu stellen.

Entsprechend unterliegt der Kunstbegriff im KSVG keinen hohen Anforderungen:

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Immer ist dem Kunstbegriff im Sinne des KSVG aber eine eigenschöpferische Leistung immanent, für die angesichts des Zwecks der Künstlersozialversicherung, nämlich Schutz gerade auch des weniger erfolgreichen Künstlers, ein relativ geringes Niveau ausreicht.

Da die schöpferische Gestaltungshöhe ein nur geringes Niveau künstlerischer Ausarbeitung aufweisen muss, fallen beispielsweise grafische und typografische Arbeiten auch dann unter den Begriff der Kunst, wenn sie lediglich dem alltäglichen Gebrauch dienen, wie etwa bei Werbegrafiken oder Geschäftsberichten etc.

 

Beispiel

Ein Unternehmen beauftragt einen Grafiker mit der Gestaltung des jährlichen Geschäftsberichts. Diese Gestaltung ist, auch wenn sie kein im engeren Sinne künstlerisches Niveau erreichen soll, "künstlerisch" im Sinne des § 1 KSVG. Der Geschäftsbericht dient auch der Eigenwerbung. Das an den Grafiker gezahlte Honorar ist damit der KSK zu melden und in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Das BSG hat früh erkannt, dass die KSK überfordert wäre, müsste sie jeden Einzelfall – etwa jeden Grafiker gesondert – auf das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit hin überprüfen. Die KSK soll kein Kunstrichter sein und etwa im Gremium entscheiden, ob die Werke eines einzelnen Grafikers oder Musikers den Kunstbegriff erfüllen. Deshalb hat das BSG eine pauschale Beurteilung von Tätigkeiten bestimmt, bei der Berufe pauschal als künstlerisch eingestuft werden. Das BSG orientiert sich damit an der sog. "Typologie der Ausübungsformen". Danach ist der Begriff der "Kunst" im Sinne des KSVG bereits dann erfüllt, wenn (Urteil vom 1.10.2009, Az. B 3 KS 2/08 R):

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(...) das zu beurteilende Werk...

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