Nicht abgabepflichtig sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KSVG Unternehmen, die Ton- und Bildträger ausschließlich vervielfältigen. Das BSG nennt in seinem o. g. Urteil beispielhaft das Schallplattenpresswerk und die CD-Fertigungsstätte. Durch diese Regelung gehören solche Unternehmen zwar nicht zum Kreis der "typischen" Verwerter. Sie können gleichwohl abgabepflichtig sein: als Eigenwerber gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG oder nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG, wenn sie "nicht nur gelegentlich" Aufträge an freie Künstler und Publizisten vergeben.
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