Rz. 11

Aufgrund der Besonderheit der Verwendung der Mittel für grüne Projekte bedarf es bestimmter Anforderungen an den Green Bond Emittenten, um den Informationsbedürfnissen der Investoren zu genügen. Es stellt sich die Frage, welche Kriterien für Green Bonds angewendet werden sollten.

Grundbausteine eines Green Bond Frameworks sind i. W. die Verwendung von Emissionserlösen (Use of Proceeds), der Prozess der Projektbewertung und -auswahl (Process for Project Evaluation and Selection), das Management der Erlöse (Management of Proceeds) sowie die Berichterstattung (Reporting).[1]

 

Rz. 12

Das Green Bond Framework beinhaltet eine Referenz zu dem verwendeten Green Bond Standard und den darin genannten relevanten Kriterien für eine Green Bond Emission; z. B. die Referenz zu den 4 ICMA Green Bond Principles (Use of Proceeds, Process for Project Evaluation and Selection, Management of Proceeds, Reporting) sowie den zulässigen Projekten (Eligible Projects). Bestandteil des Frameworks ist anschließend die nähere Erläuterung der einzelnen Bestandteile, z. B. Eligible Projects sind Projekte und Vermögenswerte von Windkraftanlagen der Muster GmbH, die zur Erzeugung erneuerbarer Energie und deren Einspeisung in das Stromnetz verwendet werden. Ziel ist es, die Anzahl der Haushalte mit erneuerbarer Energie zu erhöhen und dadurch den CO2-Ausstoß zu senken.

Weitere detaillierte Angaben zu der Projektauswahl, der Mittelverwendung, den Erlösen und dem Reporting (Allocation und Impact Reporting) und deren Überprüfung, bspw. durch die interne Revision und einen externen Prüfer, sind zu machen.

 

Rz. 13

Die zu berichtenden Angaben sollen den Investoren Transparenz über die Green-Bond-Framework-konforme Verwendung der Mittel geben, um eine Fehlallokation (Greenwashing) in nicht konforme Projekte zu vermeiden und avisierte Umweltauswirkungen der Investitionen zu erzielen. Im Zeitraum zwischen Mittelzufluss des Green Bond Erlöses bis zur Auszahlung an die bei Errichtung/Bau des Investitionsobjekts eingesetzten Unternehmen nach Fertigstellung kann die Notwendigkeit der Zwischenanlage bestehen, über welche zu berichten ist.

 

Rz. 14

Der bislang von der öffentlichen Hand unregulierte Markt an Green Bond Standards kennt mehrere freiwillig anzuwendende privatrechtliche Standards. Die von der Climate Bonds Initiative (CBI) entwickelten Climate Bond Standards und die von der International Capital Market Association (ICMA) entwickelten Green Bond Principles (GBP) finden derzeit die größte Verbreitung. Bspw. orientiert sich das Regelwerk der deutschen Finanzagentur für grüne Bundesanleihen am Standard des Kapitalmarktverbands ICMA. Ursächlich für die stärkere Marktverbreitung der GBP dürften die geringeren Anforderungen im Vergleich zu denen der ICMA sein.

 

Rz. 15

Neben den privaten Green Bond Standards wird der im Entwurf befindliche EU Green Bond Standard (EUGBS) vermutlich neue Maßstäbe setzen. Die Verabschiedung des EUGBS wird für 2023 erwartet. Bei der Entwicklung der EUGBS soll eine Anpassung an die GBP erfolgen.

Zwar wird der EUGBS freiwillig anzuwenden sein, jedoch ist zu erwarten, dass dieser sich schnell am Kapitalmarkt durchsetzen wird, nicht zuletzt wegen seiner Relevanz für öffentliche Emittenten und andere EU-Regulierungen.

Folgende vorgeschlagenen 4 Hauptanforderungen lassen sich nennen:

  • EU-Taxonomie-Alignment: Die durch die Anleihe aufgenommenen Mittel sollten vollständig für Projekte bereitgestellt werden, die mit der EU-Taxonomie (§ 12) in Einklang stehen. Hierbei handelt es sich um die 6 taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Kreislaufwirtschaft, Biodiversität, Schutz von Luft und Wasser unter Beachtung bestimmter Mindeststandards wie negativer Umweltauswirkungen ("Do No Significant Harm") und sozialer Belange ("minimum safeguard"). Der derzeitige Vorschlag beinhaltet ein teilweises "grandfathering" (Beibehaltung) für geänderte technische Screeningkriterien nach einer Verbriefung um 5 weitere Jahre, womit ein begrenzter Bestandsschutz von vergangenen Verbriefungen gewährt wird.
  • Transparenz: Über die Verteilung der Anleiheerlöse ist volle Transparenz durch detaillierte Berichtspflichten herzustellen.
  • Externe Überprüfung: Alle europäischen grünen Anleihen müssen von einem externen Prüfer kontrolliert werden, um die Einhaltung der Verordnung und die Taxonomieanpassung der finanzierten Projekte sicherzustellen.
  • Aufsicht durch die Europäische Wertpapiermarktaufsicht (ESMA), Anzahl der Gutachter: Externe Prüfer, die Dienstleistungen für Emittenten europäischer grüner Anleihen erbringen, müssen bei der ESMA registriert und von ihr beaufsichtigt werden. Dadurch werden die Qualität ihrer Dienstleistungen und die Zuverlässigkeit ihrer Überprüfungen sichergestellt, um die Anleger zu schützen und die Marktintegrität zu gewährleisten. Die ESMA soll Beschwerden nachverfolgen, Geldbußen auferlegen und, falls nötig, Prüfungslizenzen entziehen können.[2]
 

Rz. 16

Die konkreten Regelungsinhalte finden sich ...

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