(1[1]) 1Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn

 

1.

am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

a)

Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30 000 000 Euro[2] [Bis 31.12.2023: 24 000 000 Euro].

 

b)

Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 60 000 000 Euro[3] [Von 2014 bis 2023: 48 000 000 Euro].

 

c)

Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt;

oder

 

2.

am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

a)

Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25 000 000 Euro[4] [Bis 31.12.2023: 20 000 000 Euro].

 

b)

Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 50 000 000 Euro[5] [Von 2014 bis 2023: 40 000 000 Euro].

 

c)

Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.

2Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden.

 

(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.

 

(3) (weggefallen)

 

(4[6]) 1Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. 2§ 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(5[7]) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist.

[1] Abs. 1 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 EGHGB.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024. Zur Anwendung siehe Artikel 93 EGHGB: In dieser Fassung erstmals anzuwenden nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr (Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB) bzw. kann für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt (Art. 93 Abs. 2 Satz 1). Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Abs. 4 Satz 2 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.
[7] Abs. 5 in dieser Fassung ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; vgl. Art. 66 Abs. 3 EGHGB.

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