Wo die Probleme sind:

  • Die wirtschaftliche Verursachung
  • Einnahme oder
  • Rückstellung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Sonstige Vermögensgegenstände 1500 1300   Sonstige Vermögensgegenstände
Sonstige Erträge unregelmäßig 2709 4839   Sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Beantragt ein Unternehmer Überbrückungshilfen im Rahmen der staatlichen Corona-Finanzhilfen und sind die Voraussetzungen für die Bewilligung bereits zum Bilanzstichtag erfüllt, sind diese Beträge mit entstehen des Rechtsanspruches als sonstige Vermögensgegenstände zu erfassen.

Die Buchung erfolgt sodann auf das Konto "Sonstige Vermögensgegenstände" 1500 (SKR 03) bzw. 1300 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Sonstige Erträge unregelmäßig" 2709 (SKR 03) bzw. 4839 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Sonstige Vermögensgegenstände

an Sonstige Erträge unregelmäßig

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abschlagszahlung auf Novemberhilfe

Die Pots GmbH betreibt eine Kletterhalle, welche coronabedingt ab dem November 00 aufgrund staatlicher Anordnung ihre Halle schließen musste und keine Kunden mehr empfangen durfte.

Aufgrund des daraus resultierenden Umsatzrückgangs in Höhe von 100 % im Vergleich zu den Vorjahresmonaten besteht für die Pots GmbH als direkt von den Schließungen betroffenes Unternehmen für den Monat November 00 ein Anspruch auf Novemberhilfe i. H. v. 90 % des Vorjahresumsatzes für den Vergleichszeitraum. Im Vorjahr hatte die Pots GmbH Umsatzerlöse i. H. v. 150.000 EUR vereinnahmen können, sodass sich für den November 00 ein Rechtsanspruch auf Novemberhilfe i. H. v. effektiv 112.500 EUR.

Auf der Grundlage des am 12.12.00 durch den Steuerberater der Pots GmbH gestellten Antrags auf Novemberhilfe wurde noch am 28.12.00 eine staatliche Abschlagszahlung von 50.000 EUR an die Pots GmbH gezahlt. Der Bewilligungsbescheid zur Novemberhilfe mit Endabrechnung, welche eine Restzahlung von 62.500 EUR ausweist, ging – wie die Zahlung – erst im Januar 01 bei der Pots GmbH ein.

Den Zahlungseingang der Abschlagszahlung am 28.12.00 weist die Pots GmbH in 00 in ihren sonstigen Erträgen aus. Aufgrund des bestehenden Rechtsanspruchs ist aber auch der Anspruch auf die noch ausstehende Abschlusszahlung durch die Pots GmbH in der Bilanz für 00 zu aktivieren.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1500/1300 Sonstige Vermögensgegenstände 62.500 2709/4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 62.500

3 Steuerliche Behandlung der Corona-Finanzhilfen

3.1 Umsatzsteuerliche Bewertung

Mangels Leistungsaustausch unterliegen die Unterstützungen aus den Corona-Finanzhilfen, zu welchen neben den Soforthilfen, Überbrückungshilfen I, II und III auch die November- und Dezemberhilfe u.ä. Unterstützungen gehören, nicht der Umsatzsteuer.[1]

[1] FAQ des Bundesministeriums der Finanzen vom 6.7.2021, Abschnitt XII Frage 3, Seite 35.

3.2 Ertragsteuerliche Bewertung

Anders verhält es sich ertragsteuerlich. Die Corona-Finanzhilfen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig und auch gewerbesteuerpflichtig und als solche entsprechend gewinnerhöhend als Betriebseinnahmen auszuweisen. Dies ist regelmäßig auch dann der Fall, wenn die erhaltenen Corona-Hilfen auch für die private Lebensführung des Unternehmens verwendet werden. Hintergrund ist der betriebliche Veranlagungszusammenhang, da die Hilfen auf die coronabedingten Einflüsse, auf die betrieblichen Erträge und auf die betrieblichen Aufwendungen abstellen.[1]

 
Hinweis

Corona-Finanzhilfen sind in den Steuererklärungen einzutragen

Ab 2020 sind in den Steuererklärungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer Angaben über erhaltene Zahlungen oder Erstattungen aus den Corona-Finanzhilfen durch den Unternehmer zu machen. Hierfür wurden neue Anlagen in die Steuerformulare eingefügt.

 
Achtung

Keine ermäßigte Besteuerung der Finanzhilfen

Eine Behandlung der Corona-Finanzhilfen als außerordentliche Erträge und damit auch eine ermäßigte Besteuerung dieser gemäß § 34 EStG (Tarifermäßigung) hat das Finanzgericht Münster jüngst in einer Entscheidung abgelehnt. Nach Aussage des Gerichts erfolgt die Auszahlung regelmäßig für einen festbegrenzten Zeitraum – im Urteilsfall für 2020 – und mithin nicht für mehrere Jahre. Es liegt damit keine Zusammenballung von Einkünften vor, welche eine Tarifermäßigung begründen würde.[2]

[1] FAQ des Bundesministeriums der Finanzen vom 6.7.2021, Abschnitt XII Frage 1, Seite 34.
[2] FG Münster, Urteil v. 26.4.2023, 13 K 452/2022

4 Bilanzielle Berücksichtigung von Corona-Finanzhilfen

4.1 Bewertung von Corona-Finanzhilfen in der Handelsbilanz

Besteht für einen Unternehmer Rechtsanspruch auf eine Leistung oder Zuwendung, ist dieser handelsrechtlich gem. § 266 Abs. 2 B. II 4 HGB im Zeitpunkt seiner Entstehung in der Bilanz zu aktivieren. Auf den Zeitpunkt der Zahlung ist hierbei nicht abzustellen.

Bei den Corona-Finanzhilfen handelt es sich um öffentliche Zuwendungen, welche nicht rückzahlbar sind und auf die grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht. Mithin ist für ihre Bewertung die handelsrechtliche Bilanzierung maßgebend.

Um den Unsicherheiten bei der Frage zur notwendigen Aktivierung etwaiger Forderungen entgegenzuwirken hat auch das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) zu dieser Frage bere...

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