Wird bis zum 31.12. eines Jahres indes keine Arbeitszeitabsenkung mit Teilentgeltausgleich vereinbart, erhalten die Arbeitnehmer das Transformationsgeld als Sonderzahlung mit der Lohnabrechnung für Februar des Folgejahres ausgezahlt.

Zum 31.12.2021 sind noch keine Rückstellungen zu passivieren, da auch in diesem Fall die Pflicht zur Zahlung des Transformationsgelds weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht ist. Realiter knüpft die Auszahlung des Transformationsgelds im Jahr 2022 an die von den Beschäftigten erbrachte Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2022 an, da bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters nach dem 28.2. der Anspruch auf das Transformationsgeld nur anteilig besteht.

In Abschlüssen, welche nach dem 31.12.2021 und vor dem 28.2.2022 enden, ist indes eine anteilige Rückstellung für das Transformationsgeld zu passivieren, da sich der Arbeitgeber seiner Verpflichtung insofern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr entziehen kann. Die Beschäftigten haben sich ihren Anspruch auf das Transformationsgeld durch die erbrachte Arbeitsleistung anteilig bereits erdient.

In Abschlüssen, die am oder nach dem 28.2.2022 enden, ist für den Zeitraum vom (Zwischen-)Abschlussstichtag bis zum 31.12.2022 anteilig ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gem. § 250 Abs. 1 HGB zu bilanzieren. Mit dem Transformationsgeld wird die im Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung vergütet. Die Auszahlung am 28.2.2022 stellt daher anteilig Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag dar.

 
Praxis-Tipp

Literaturtipp

Scholz, Bilanzierung des sog. Transformationsgeldes ("Trafobaustein") im handelsrechtlichen Jahresabschluss, StuB 2021, S. 776 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge