Kosten für die Implementierung angeschaffter Software gehören i. d. R. als Betriebsbereitschaftskosten zu den Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software. Sind dagegen für das Nutzungsrecht an der Software i. R. e. Dauerschuldverhältnisses laufende Entgelte zu zahlen, dürfen dessen Anschaffungskosten nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden. Dies gilt auch für die Implementierungskosten, sodass (auch) diese sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Eine Aktivierung der Implementierungsleistungen als selbstständiges – von dem Nutzungsrecht an der Software verschiedenes – Wirtschaftsgut wird i. d. R. ausscheiden.

 
Praxis-Tipp

Literaturtipps

Abele, Aktivierung von Nutzungsrechten an Software, BB 2021, S. 1263 ff.

Oser/Gerlach, Bilanzierung bei Cloud Computing/Zur verfehlten Analogie des Customizings zu Mietereinbauten (zugleich Replik zu Roos, StuB 2020 S. 101 ff.), StuB 2020, S. 263 ff.

Gerlach/Oser, Handelsrechtliche Behandlung von Implementierungskosten bei SaaS-Verträgen im Rahmen von Cloud Computing, DB 2019, S. 1969 ff.

Deubert/Lewe, Bilanzierung von Software beim Anwender nach HGB – Besonderheiten bei Cloud-Lösungen, BB 2019, S. 811 ff.

Roos, Cloud-Lösungen zur Nutzungsüberlassung von Softwareprodukten, StuB 2020, S. 101 ff.

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