Mit Beschluss vom 12.5.2020 (BFH, Beschluss v. 12.5.2020, XI B 59/19, BFH/NV 2020, S. 909) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach für hinterzogene Steuern eine Rückstellung erst dann gebildet werden darf, wenn am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer Steuernachforderung in einer bestimmten Höhe gerechnet werden muss. Dies setzt eine Beanstandung der Sachbehandlung durch das Finanzamt bis zum Bilanzstichtag voraus.

 
Hinweis

Kernaussage

Während sich Rückstellungen für (hinterzogene) Gewerbe- und Körperschaftsteuern steuerlich nicht gewinnmindernd auswirken (§ 4 Abs. 5b EStG, § 10 Nr. 2 KStG), führt die Bildung von Rückstellungen für Umsatzsteuern zu einem steuerlichen Effekt.

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