1.5.1 Europäisches Emissionshandelssystem (EU ETS)

1.5.1.1 Überblick

Bereits am 1.1.2005 hat innerhalb der EU der Handel mit Emissionsberechtigungen begonnen. Rechtsgrundlage hierfür ist die EU-Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Gemeinschaft. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-EmissionshandelsgesetzTEHG) in nationales Recht umgesetzt. In das europäische Emissionshandelssystem (EU ETS) werden insbesondere Unternehmen mit Feuerungsanlagen, die eine Wärmeleistung von über 20 Megawatt aufweisen, sowie andere größere Produktionsanlagen energieintensiver Wirtschaftszweige einbezogen, die Treibhausgas, v.a. Kohlenstoffdioxid, emittieren. Seit 2009 nimmt auch der Luftverkehr am europäischen Emissionshandel teil. Betroffenen Treibhausgas-emittierenden Unternehmen wurden anfänglich noch unentgeltlich Emissionsberechtigungen zur Verfügung gestellt. Unterschreitet das verpflichtete Unternehmen aufgrund geeigneter Maßnahmen das zugeteilte Schadstoffminderungsvolumen an Treibhausgasen, kann es nicht benötigte Emissionsberechtigungen am Markt verkaufen. Sofern ein Unternehmen dagegen für seine Treibhausgasemissionen nicht die entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen vorweisen kann, muss es Emissionsberechtigungen am Markt zukaufen.

Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, eine ihrem Treibhausgasausstoß im jeweiligen Vorjahr entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen vorzuhalten und bis zum 30.4. des folgenden Jahres an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zurückzugeben.

1.5.1.2 Bilanzielle Behandlung

Emissionsberechtigungen

IDW RS HFA 15 (Bilanzierung von Emissionsberechtigungen) regelt die handelsbilanzielle Behandlung von Emissionsberechtigungen. Danach zählen die Emissionszertifikate zu den erworbenen (bzw. kostenlos zugeteilten) immateriellen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens und sind, sofern sie im Produktionsprozess eingesetzt werden, innerhalb der Vorräte, ansonsten (bspw. bei Zertifikatehändlern) als sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen. Die Bewertung erworbener Emissionszertifikate erfolgt im Zeitpunkt des Zugangs i. H. d. Anschaffungskosten und in der Folge nach den allgemeinen Grundsätzen für die Bilanzierung und Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens. In der Stellungnahme wird zudem detailliert die Behandlung unentgeltlich zugeteilter Emissionsberechtigungen dargestellt. Indes nimmt die praktische Bedeutung unentgeltlich zugeteilter Emissionsberechtigungen zunehmend ab, da die Menge kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate jährlich verknappt wird und nur noch bestimmten Branchen zugutekommt.

Abgabeverpflichtung

Für die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsberechtigungen bis zum 30.4. des Folgejahres an die DEHSt sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten für bis zum Abschlussstichtag verursachte Emissionen zu bilden. Bei ihrer Bewertung sind die Grundsätze für die Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen zu beachten. Somit wird die Rückstellung der Höhe nach mit dem Buchwert der im Bestand befindlichen Zertifikate sowie – soweit der Bestand an Zertifikaten die Emissionsmenge nicht deckt (Unterdeckung) – mit dem Zeitwert der benötigten Anzahl an (bis zum 30.4.) noch zu erwerbenden Zertifikaten bewertet. Zu bilanzieren ist die gesamte Sachleistungsverpflichtung ("Bruttobilanzierung"), nicht nur der Teil der "Unterdeckung" ("Nettobilanzierung"). Der Erwerb der Zertifikate kann dabei durch den Abgebenden bis zum Abgabezeitpunkt erfolgen. Sofern die Emissionszertifikate im Produktionsprozess eingesetzt werden, ist die Rückstellung u. E. über den Materialaufwand (Aufwendungen für RHB und Waren) zu bilden.

1.5.2 Nationales Emissionshandelssystem (BEHG)

1.5.2.1 Überblick

Zum 1.1.2021 wurde in Deutschland ein nationales Emissionshandelssystem für Zertifikate eingeführt. Grundlage hierfür ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Das deutsche Emissionshandelssystem ergänzt den bislang und weiterhin bestehenden europäischen Emissionshandel um bestimmte Branchen, wie Wärme und Verkehr, die bislang noch nicht durch den europäischen Emissionshandel erfasst waren. Anders als beim europäischen Emissionshandel, bei dem die Treibhausgas-emittierenden Unternehmen verpflichtet sind, über entsprechende Emissionsberechtigungen in ausreichender Menge zu verfügen, sind beim nationalen Emissionshandel solche Unternehmen, die Brennstoffe in den Verkehr bringen, verpflichtet, über ausreichend gültige Zertifikate zu verfügen.

Während die europäischen Emissionsberechtigungen anfangs noch kostenlos zugeteilt wurden und sich danach ein Handel entwickelte, sind nationale Brennstoffemissionszertifikate pro Tonne CO2-Äquivalent bereits ab dem Jahr 2021 für einen Festpreis von 25 EUR/t zu erwerben. Der Preis wird bis zum Jahr 2025 sukzessive auf 55 EUR/t ansteigen. Danach sollen Emissionsrechte per Versteigerungsverfahren erworben werden können, wobei für das Jahr 2026 ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 EUR/t und einem Höchstpreis von 65 EUR/t pro Emiss...

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