Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (ForschungszulagengesetzFZulG) vom 14.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2763) hat der deutsche Gesetzgeber eine Förderung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten eingeführt, um die Attraktivität des Standorts Deutschland für Innovationen zu stärken. Zwar zielt das Gesetz v.a. auf die Förderung kleiner und mittelgroßer Unternehmen; die Forschungszulage kann aber grundsätzlich von allen berechtigten Unternehmen unabhängig von deren Größe und Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben wurde die Zulage vom Gesetzgeber nicht als eigenständiger Zahlungsanspruch ausgestaltet. Vielmehr wird der Zulagenanspruch auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet.

Die Forschungszulage wird in einem zweistufigen Verfahren gewährt: In einem ersten Schritt hat das Unternehmen bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für das zu fördernde F & E-Vorhaben zu stellen. Die BSFZ prüft, ob dem Grunde nach ein begünstigtes F & E-Vorhaben i. S. v. § 2 Abs. 1 FZulG (d. h. Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung) vorliegt. Im zweiten Schritt wird die Forschungszulage durch das Unternehmen beim Finanzamt beantragt. Soweit die geltend gemachten F & E-Aufwendungen als förderfähig qualifizieren, setzt das Finanzamt die Forschungszulage fest, welche auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet wird.

Quelle: (Quelle: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/antragsverfahren, Abrufdatum: 1.9.2021)

Abb. 2: Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage (Quelle: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/antragsverfahren, Abrufdatum: 1.9.2021)

Die Höhe der förderfähigen F & E-Aufwendungen ist auf maximal 2 Mio. EUR bzw. für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 entstandene Aufwendungen auf maximal 4 Mio. EUR je Wirtschaftsjahr beschränkt. Bei verbundenen Unternehmen (vgl. dazu Abschn. 1.4.5) gilt diese Grenze für die gesamte Unternehmensgruppe. Die Höhe der Zulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen und darf pro Unternehmen und F & E-Vorhaben insgesamt 15 Mio. EUR nicht überschreiten.

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