Nach der bereits geltenden Regelung des § 76 Abs. 4 Satz 1 AktG legt der Vorstand von börsennotierten oder mitbestimmten Gesellschaften Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands fest.

 
Hinweis

Mit der Verwendung des Begriffs "oder" ist gemeint, dass die Gesellschaft mindestens eins der beiden Merkmale erfüllen muss. Folglich gilt die Regelung auch für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte AG/SE/KGaA.

Nach dem FüPoG II müssen die Zielgrößen sowohl die für die jeweilige Führungsebene angestrebte (absolute) Anzahl der Frauen als auch den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen und dabei ausführlich die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen darzulegen (§ 76 Abs. 4 AktG). Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.

Der Aufsichtsrat von börsennotierten oder paritätisch mitbestimmten Gesellschaften musste bislang gem. § 111 Abs. 5 AktG für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen festlegen. Mit dem FüPoG II wird diese Pflicht des Inhalts erweitert, dass die Zielgrößen sowohl die für den Aufsichtsrat und den Vorstand jeweils angestrebte (absolute) Anzahl der Frauen als auch den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen müssen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen und dabei ausführlich die Erwägungen darzulegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.

 
Hinweis

Kernaussage

Die Festlegung einer Zielgröße von Null für den Vorstand, den Aufsichtsrat oder die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands ist nur zulässig, wenn in dem betreffenden Gremium bzw. der Führungsebene bereits in der Vergangenheit keine Frau beteiligt war.

Die Neuregelungen sind erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht werden.

Unverändert bleibt, dass börsennotierte und paritätisch mitbestimmte sowie börsennotierte AG/SE/KGaA nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB ihre Festlegungen von Zielgrößen und Fristen und deren (Nicht-)Einhaltung in der Erklärung zur Unternehmensführung anzugeben und ggf. zu begründen haben. Da aufgrund des FüPoG II künftig die Festlegung einer Zielgröße von Null begründet werden muss, ist diese Begründung auch in die Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen (§ 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB n. F.).

Für die paritätisch mitbestimmten, aber nicht börsennotierten AG/SE/KGaA gelten die Regelungen des § 289f Abs. 4 HGB n. F. Vgl. hierzu den nachfolgenden Abschn. 1.2.3.

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