Weitere Änderungen des FISG betreffen insbesondere Regelungen im Börsengesetz (BörsG), im Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) sowie im Geldwäschegesetz (GwG) und der Abgabenordnung (AO).

Börsengesetz (BörsG)

Die Zulassung der Unternehmen zu den qualifizierten Marktsegmenten wird neu geregelt. Es wird klargestellt, dass ein Ausschluss aus einem Teilbereich des regulierten Markts auch dann möglich ist, wenn eine Voraussetzung für die (gesamte Dauer der) Zulassung zu diesem Teilbereich entfallen ist (§ 42 BörsG n. F.). Die Geschäftsführung der Börse kann darüber hinaus Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen unverzüglich nach Unterrichtung der betroffenen natürlichen oder juristischen Person auf der Internetseite der Börse bekannt machen (§ 50a Abs. 3 BörsG n. F.). Danach können auch Sanktionen wegen Verstößen gegen Pflichten aus der Zulassung, insbesondere gegen die Veröffentlichungspflicht von Finanzberichten, auf der Internetseite der Börse bekannt gemacht werden.

Wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsenabwicklung sicherstellen sollen, kann der Sanktionsausschuss künftig auch Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu 1 Mio. EUR oder mit vollständigem oder teilweisem Ausschluss von der Börse für bis zu 30 Handelstage belegen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG).

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)

Die BaFin kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 1a FinDAG n. F.).

Zudem sieht das FISG ein Verbot von Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten für BaFin-Mitarbeiter vor; die BaFin kann in Richtlinien Ausnahmen eröffnen. Aufsichtliche Entscheidungen sollen die Beschäftigten der BaFin i. R. d. bestehenden gesetzlichen Vorgaben frei von Interessenkonflikten treffen können (§ 11a FinDAG n. F.).

Schließlich finden sich in § 16l und § 24 FinDAG n. F. Änderungen für die Kostentragung der Bilanzkontrolle im Zuge der Einführung des einstufigen, staatlich-hoheitlich geprägten Verfahrens.

Geldwäschegesetz (GwG) und Abgabenordnung (AO)

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann künftig steuerliche Grunddaten bei Finanzbehörden zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung automatisch abrufen (§ 31 Abs. 5 und 5a GwG n. F., § 31b Abs. 2a und 2b AO n. F.).

 
Praxis-Tipp

Literaturtipp

Weitergehende Ausführungen finden sich in der EY-Broschüre Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG), Stand: Juni 2021.

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