Rz. 11

Die bisherigen Darstellungen zeigen, dass der Initiator i. d. R. zwar keine oder nur wenige Stimmrechte an der Zweckgesellschaft besitzt, ihm jedoch die wesentlichen daraus entstehenden Chancen und Risiken mittelbar oder unmittelbar zuzurechnen sind.[1] Durch den Einsatz von Zweckgesellschaften wird grundsätzlich erreicht, dass Vermögensgegenstände und entsprechende Schulden aus dem Einzelabschluss des initiierenden Unternehmens entfernt werden und die Bilanz des Initiators nur durch die Beteiligung in Höhe der Kapitaleinlage an der Zweckgesellschaft beeinflusst wird. Spätestens auf Ebene des Konzernabschlusses ist jedoch zu entscheiden, wem das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögensgegenständen bzw. Schulden zuzurechnen ist und inwieweit eine Zweckgesellschaft konsolidiert werden muss, um der geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise gerecht zu werden.[2] So kann eine Nichtkonsolidierung bspw. dazu führen, dass die Schulden des Initiators nicht vollständig und Verluste nur verzögert Berücksichtigung finden. Auch kann es zu einem Ausweis noch nicht realisierter Gewinne kommen, da ggf. aus Sicht des Konzerns der tatsächliche Gefahrenübergang an einen externen Dritten noch nicht stattgefunden hat. Somit finden u. U. wesentliche Chancen und Risiken, die für die Beurteilung eines Unternehmens ausschlaggebend sind, keine Beachtung.[3] Die nachfolgenden Kapitel beschäftigen sich daher mit der Entwicklung der handelsrechtlichen Normen in Bezug auf die Konsolidierung von Zweckgesellschaften.

[1] Vgl. Schruff/Rothenburger, WPg 2002, S. 756 f.
[2] Vgl. Mujkanovic, StuB 2009, S. 375.
[3] Vgl. Kustner, KoR 2004, S. 312.

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