Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines zumindest auch in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet.[1]

Ist ein Eigeninteresse des Zuschussgebers nicht gegeben, so liegt kein Zuschuss vor.[2] Ein (echter) Zuschuss ist allerdings nicht gegeben, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers gegeben ist, wie bspw. beim Baukostenzuschuss des Mieters an den Vermieter. In diesem Fall spricht man von unechten Zuschüssen.[3]

(Echte) Zuschüsse können von der öffentlichen Hand oder von privater Seite gewährt werden. Dabei sind 2 Arten von Zuschüssen zu unterscheiden:

  • Aufwands- und Ertragszuschüsse sowie
  • Investitions- oder Kapitalzuschüsse.

Ertragszuschüsse zielen auf die Verbesserung der Ertragskraft eines Unternehmens. Sie werden z. B. als Schlachtprämien oder als Zuschuss zu geleasten Anlagegütern gezahlt.

Bei dem im Praxis-Beispiel dargestellten Zuschuss zur Anschaffung einer Maschine handelt es sich um einen Investitionszuschuss, der für die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts (i. d. R. ein Anlagegut) gewährt wird und nicht rückzahlbar ist, solange die Zweckbindung erfüllt ist. Denn Zuschüsse sind in der Regel zweckgebunden mit der Folge, dass die Gewährung widerrufen werden kann, wenn der Zuschuss nicht zweckentsprechend verwendet wird. Allerdings liegt die Möglichkeit, den Zuschuss bestimmungsgemäß zu verwenden im Einflussbereich des Zuschussempfängers.

Investitionszuschüsse im hier beschriebenen Sinne sind steuerpflichtig. Sie sind von Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz zu unterscheiden. Diese sind nach § 13 Satz 1 InvZulG steuerfrei. Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz sind daher keine Zuschüsse.[4]

 
Hinweis

Förderung für Elektrofahrzeuge umfasst auch Zuschüsse

Zur Förderung alternativer Antriebstechnologien wurde 2016 der Umweltbonus geschaffen, der von der öffentlichen Hand und von der Industrie finanziert wird. Förderfähig sind Fahrzeugmodelle, die sich auf der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten Liste befinden, mit der sich der jeweilige Automobilhersteller zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Umweltbonus verpflichtet.

Nach der ab dem 1.1.2023 gelten Fassung der "Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen"[5] beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge 4.500 EUR bei einem Nettolistenpreis bis zu 40.000 EUR. Bei einem Nettolistenpreis zwischen 40.000 EUR und bis zu 65.000 EUR beträgt der Bundesanteil 3.000 EUR. Der Herstelleranteil beträgt jeweils die Hälfte des Bundesanteils.

Die praktische Umsetzung der Förderung erfolgt in 2 Stufen:

  • Rabattgewährung in Höhe des Herstelleranteils durch den Hersteller beim Kauf eines geförderten Fahrzeugs;
  • Auszahlung eines Zuschusses in Höhe des Bundesanteils zur Förderung batterieelektrischer Fahrzeuge durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) an den Käufer (nach Antragstellung).

Die bilanzielle Behandlung der Förderung ist ebenfalls zweigeteilt:

  • Der Industrieanteil ist ein Rabatt, der als Anschaffungspreisminderung i. S. d. § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB anzusehen ist.
  • Hingegen ist der nicht rückzahlbare Förderbetrag, der durch das BAFA an den Erwerber ausgezahlt wird, ein echter Zuschuss, da die Zahlung unabhängig von einer konkreten Gegenleistung erfolgt.[6]

Ab 1.9.2023 sind (voraussichtlich) nur noch Privatpersonen antragsberechtigt.

[4] Vgl. H 6.5 EStH.
[5] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 17.11.2022, BAnz AT 09.12.2022 B1.
[6]

Vgl. für ein Buchungsbeispiel den Beitrag "Firmen-Pkw, Anschaffung".

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