Leitsatz

1. Konzerte i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hingegen ist das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert.

2. Bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player "Instrumente" sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden.

3. Die "Techno"-Veranstaltung "X" ist ein Konzert i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 7 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin richtete u.a. die – seit 1997 am 1. Mai stattfindende – Veranstaltung "X" aus, auf der aktuelle Stars der internationalen "Techno- und Housemusik-Szene" auftreten. Bei den Künstlern handelte es sich zum größten Teil um "Disk Jockeys" (DJs), welche mittels sog. "Turntables" (Plattenteller/-spieler) und teilweise auch von "DJ-CD-Playern" sog. "Tracks" (Musikstücke) von mehreren bereits vorhandenen Tonträgern (Schallplatten oder CDs) einspielten und mit Hilfe von Mischpulten die von ihnen ausgewählten Musikstücke individuell unter anderem in Tonhöhe, Geschwindigkeit, durch Ineinanderreihung, Ein- und Ausblenden oder Beifügen von verschiedenen Effekten, z.B. Hall, Echo etc. mixten. Das FA meinte, weder nach der Intention der Veranstalter noch nach der tatsächlichen Abfolge sei dies ein reines Hörkonzert, sondern eine Tanzveranstaltung mit Partycharakter. Die Klage hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG; das hatte – revisionsrechtlich bindend – festgestellt, bei den Auftritten der DJs auf der "X" handle es sich nicht um ein bloßes "Abspielen von Tonträgern", wie der Begriff des "Disc-Jockeys" nach älterem Verständnis nahe lege, sondern es würden durch eigene künstlerische Leistung der DJs neue Musikstücke geschaffen, die die Veranstaltung wesentlich bestimmten. Das genügt.

 

Hinweis

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt die USt u.a. für die Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre sowie die Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer.

Konzerte sind – so die Definition – Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung i.S.d. 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Aber die Zeit läuft weiter und damit auch die Beurteilung des Konzertbegriffs: Auch Pop- und Rockkonzerte, bei denen getanzt werden kann, können Konzerte sein. Außerdem kann für "Mischformen" von Theateraufführungen und Konzerten die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden, wenn eine Vorführung entweder als theaterähnlich oder als konzertähnlich einzustufen und eine persönlich geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe ist. Dagegen ist das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert.

Auch die "Instrumente" und deren "Bespielung" haben sich – nicht zuletzt angesichts der technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Musik – verändert. Das Umsatzsteuerrecht darf den Wettbewerb zwischen neuen und bestehenden Musiktechniken sowie Musikrichtungen nicht behindern. Z.B. bei Musik, die in wesentlichen Teilen durch Verfremden und Mischen bestehender Musik komponiert wird, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player "Instrumente" sein, mit denen die Musik im Rahmen eines Konzerts dargeboten wird, wenn sie (wie konventionelle Instrumente) zum Vortrag des Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. Dass es sich dabei nicht um Musikinstrumente im üblichen Sinn handelt, ist unerheblich.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.8.2005, V R 50/04

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