(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

 

(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 2An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn

 

1.

Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beeinträchtigt würden,

 

2.

die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder

 

3.

eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

3Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch übermittelt und genutzt werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder der Betroffene einwilligt.

 

(3) 1Ist eine Ausschreibung nach § 10 Abs. 1 erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. 2Hat das Zollkriminalamt personenbezogene Daten zu dem in § 10 Abs. 4 beschriebenen Zweck verarbeitet oder genutzt, so erfolgt deren Löschung nach zwei Jahren.

 

(4) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2Die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Bedeutung des Sachverhaltes zu unterscheiden ist. 3Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre bei Erwachsenen und zwei Jahre bei Jugendlichen.

 

(5) 1In den Fällen von § 8 Abs. 4 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. 2Personenbezogene Daten der in § 8 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. 3Die Speicherung ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 weiterhin vorliegen. 4Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. 5Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.

 

(6) 1Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, eingetreten ist, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 2Die Speicherung kann über die in Absatz 4 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. 3In diesem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck verwendet werden; sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

 

(7) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

 

(8) 1Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. 2Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzuhalten. 3Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet.

 

(9) 1Im Falle der Übermittlung nach Absatz 8 Satz 1 legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung der personenbezogenen Daten in Sammlungen außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 4 oder 5 fest. 2Die anliefernde Stelle hat die Behörden des Zollfahndungsdienstes zu unterrichten, wenn sie feststellt, dass zu löschende oder zu sperrende Daten übermittelt worden sind. 3Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde Stelle feststellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind und die Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen oder zur Erfüllung der Aufgaben der anliefernden Stelle oder der Behörden des Zollfahndungsdienstes erforderlich ist.

 

(10) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahndungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Verpflichtungen der...

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