Zu unterscheiden ist zwischen Rechnungen, die die WEG erhält (Eingangsrechnungen), und solchen, die die WEG selbst gegenüber ihren Mitgliedern erteilt (Ausgangsrechnungen). Probleme bereitet dabei vor allem die zutreffende Rechnungsstellung, die für die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs zwingend ist.

2.4.1 Eingangsrechnungen

Erforderlich für den Vorsteuerabzug ist, dass die Rechnung des leistenden Unternehmers an die WEG gerichtet ist. Hierbei ergibt sich das Problem, dass in der Praxis oftmals nicht die WEG, sondern der Verwalter als Adressat der Rechnung genannt ist. Damit müsste eine vollständige Rechnung "eigentlich" wie folgt lauten:

Eigentümergemeinschaft X-Y-Z

Krügerstraße 27

29999 Hamburg

c/o H-Hausverwaltung

Neuer Wall 345

20354 Hamburg

Es wird wegen der Unpraktikabilität aber auch als zulässig angesehen, dass die zweite und dritte Zeile (hier kursiv) weggelassen werden und dann auf der Rechnung oder in einem Begleitdokument, auf welches in der Rechnung verwiesen wird, ausdrücklich vermerkt wird, dass die Rechnung an den Verwalter nur als Empfangsbevollmächtigten für die WEG ergeht. Deren vollständige Angaben sind dann an dieser Stelle aufzunehmen.

2.4.2 Ausgangsrechnungen

Wie oben dargestellt, geht die Finanzverwaltung weiterhin davon aus, dass die WEG Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt und folglich über diese erforderlichenfalls Rechnungen auszustellen hat.

Hierbei hat eine Rechnungsstellung gegenüber jedem Mitglied gesondert zu erfolgen. Als besondere Probleme werden in diesem Zusammenhang die Einhaltung der Frist von 6 Monaten für die Erteilung der Rechnung sowie die detaillierte Angabe der einzelnen Leistungen angesehen.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG müssen Art und Menge der Leistung sowie der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung angegeben werden. Diese erforderlichen Angaben ergeben sich aus den üblichen Abrechnungen der Verwalter gegenüber den Eigentümern i. d. R. nicht.

Dies Problem kann nur gelöst werden, indem die Jahresgesamtabrechnungen um Angaben zum Leistungsinhalt und Leistungszeitpunkt ergänzt werden oder – auch dies wird als zulässig angesehen – um Kopien der Eingangsrechnungen. In jedem Fall muss aber in der Jahresgesamtrechnung auf dieses ergänzende Dokument hingewiesen werden.[1]

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