(1) 1Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. 2Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. 3Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.

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