Besitzwechsel müssen Sie grundsätzlich mit dem Nennwert ansetzen.[1] Nach Handelsrecht können Sie Besitzwechsel auf den Bilanzstichtag abzinsen. In diesem Fall ziehen Sie die noch nicht verdienten Zinsen für den Zeitraum vom Bilanzstichtag bis zur Fälligkeit vom Nennwert ab. Sind Sie so verfahren, setzen Sie diesen niedrigeren Teilwert auch in der Steuerbilanz an.

Schuldwechsel weisen Sie gleichfalls in der Bilanz zum Nennwert aus.[2] Sollten Sie jedoch an Ihren Gläubiger vor dem Bilanzstichtag bereits irgendwelche Wechselkosten bezahlt haben, müssen Sie diese Beträge durch einen Korrektivposten auf der Aktivseite erfassen, wenn sie auf den Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Fälligkeitstag entfallen.

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