Rz. 145

Entsprechend den vorstehend beschriebenen Abgrenzungskriterien zur Bestimmung der funktionalen Währung (IAS 21.9 ff.) kommen folgende Währungsumrechnungsmethoden zur Anwendung:

  • Entspricht die funktionale Währung des ausländischen Unternehmens nicht der lokalen Währung ihres Sitzstaates, sondern der funktionalen Währung des Mutterunternehmens, ist das ausländische Unternehmen in der Regel als wirtschaftlich unselbstständig und in den Geschäftsbetrieb der Muttergesellschaft integriert anzusehen. Die lokale Währung des ausländischen Unternehmens stellt aus funktionaler Sicht eine Fremdwährung dar,[1] sodass die in lokaler Währung getätigten Geschäfte als Fremdwährungsgeschäfte gelten. Die Währungsumrechnung erfolgt entsprechend der Behandlung eigener Fremdwährungsgeschäfte der Muttergesellschaft nach der Zeitbezugsmethode und ist grundsätzlich erfolgswirksam. Mit dieser Methode ist auch eine sinnvolle Steuerung im Konzerncontrolling möglich.
  • Wenn die ausländische Gesellschaft ihre Geschäfte überwiegend in der lokalen Währung ihres Sitzstaates abwickelt und sie sich überwiegend aus eigenen Mitteln und nicht mit Fremdkapitalzuführungen in Konzernwährung finanziert, ist die Gesellschaft in der Regel als wirtschaftlich selbstständige, vom Mutterunternehmen unabhängige Einheit anzusehen. Ihre lokale Währung entspricht im Regelfall ihrer funktionalen Währung. Etwaige Währungsschwankungen haben keinen oder nur geringen Einfluss auf den operativen Cashflow dieser Gesellschaft. Die Umrechnung der funktionalen Währung der ausländischen Einheit in die abweichende funktionale Währung des Konzerns (i. d. R. auch die Berichtswährung des Konzerns) erfolgt nach der modifizierten Stichtagskursmethode und ist erfolgsneutral. Die Methode widerspricht dem Grundsatz, dass die Unternehmen im Konzernabschluss so darzustellen sind, als wären sie ein einziges Unternehmen (§ 297 Abs. 3 HGB/IFRS 10.A). Sie ist lediglich vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu akzeptieren. Für eine unterjährige Steuerung im Rahmen eines Konzerncontrollings ist sie nicht geeignet.
  • In besonderen Situationen kann eine zweimalige Währungsumrechnung erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die funktionale Währung des ausländischen Konzernunternehmens weder mit seiner lokalen (Berichts-)Währung noch mit der Berichtswährung des Konzernabschlusses übereinstimmt. In solchen Fällen ist der Einzelabschluss zunächst mittels Zeitbezugsmethode von der lokalen Währung in die funktionale Währung (Drittwährung) und anschließend mittels modifizierter Stichtagskursmethode in die Berichtswährung des Konzernabschlusses umzurechnen.
 

Rz. 146

Bei einem deutschen Unternehmen oder einem Konzern mit einem deutschen Mutterunternehmen stellt aufgrund von § 244 HGB (entweder über § 298 Abs. 1 HGB oder für IFRS-Konzernabschlüsse über § 315e Abs. 1 HGB) der EUR die Berichtswährung für einen offenlegungspflichtigen Konzernabschluss dar, die funktionale Währung könnte ggf. abweichen.

[1] Dies gilt sowohl aus der Perspektive des ausländischen Unternehmens selbst als auch aus der Sicht des Mutterunternehmens; vgl. IAS 21.8, wonach jede andere Währung außer der funktionalen Währung als Fremdwährung gilt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge