Rz. 19

Während nach § 308a HGB eine klare Vorgabe zur Umrechnung von in Fremdwährung aufgestellten Abschlüssen ausländischer Konzernunternehmen vorliegt,[1] fordern die IFRS die Einteilung der umzurechnenden Tochterunternehmen nach IAS 21 in 2 unterschiedliche Kategorien. Aus der Zuordnung folgt dann eine unterschiedliche Umrechnungsmethode mit jeweils anderer Behandlung der Umrechnungsdifferenzen (erfolgsneutral oder erfolgswirksam). Dabei gilt die Zeitbezugsmethode. Wirtschaftlich selbstständige Tochterunternehmen (foreign entities) wurden im Ergebnis nach der modifizierten Stichtagskursmethode, in das Mutterunternehmen integrierte Unternehmen (foreign operations) im Ergebnis nach der Zeitbezugsmethode umgerechnet.[2] Dabei liefert die eher an die Bewertungsregelungen angelehnte Zeitbezugsmethode tendenziell schlechtere Ergebnisse als die Anwendung der Stichtagskursmethode. Zudem müssen die Umrechnungsdifferenzen bei der Zeitbezugsmethode erfolgswirksam in der GuV erfasst werden. Daher wird in der Praxis stark die letztlich auch pragmatischere Stichtagskursmethode präferiert, die jedoch für das Konzerncontrolling eine schlechtere Datenbasis liefert.[3]

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