Eine Korrektur der Vorsteuer unterbleibt von vornherein, wenn

die ­Vorsteuer, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfällt, 1.000 EUR nicht übersteigt und die Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug geltenden Verhältnisse sich nicht um mehr als 10 % geändert haben. [1] Dabei ist jeder Gegenstand einzeln zu betrachten, sodass nur bei hochpreisigen Gegenständen eine Berichtigung erfolgt.

Eine Korrektur kann sich theoretisch auch beim Warenbestand von Kleinunternehmern ergeben. Kauft z. B. ein Kleinunternehmer Umlaufvermögen ein, kann er keine Vorsteuer geltend machen. Nach einem Wechsel zur regulären Umsatzbesteuerung kann er für die Wirtschaftsgüter, die noch vorhanden sind (also noch nicht verkauft worden sind), die Vorsteuer nachträglich geltend machen. Umgekehrt muss der Vorsteuerabzug wieder rückgängig gemacht werden, wenn ein Unternehmer von der normalen Besteuerung zur Kleinunternehmerregelung wechselt. Aber: In den meisten Fällen wird die 1.000-EUR-Grenze nicht überschritten.

Fazit: Eine Berichtigung scheidet aus bei Rechnungen bis zu einem Betrag von

  • 6.263 EUR brutto (5.263 EUR netto), wenn der Steuersatz 19 % beträgt und
  • 15.285 EUR brutto (14.285 EUR netto), wenn der Steuersatz 7 % beträgt.

Übersicht: Konten nach den Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04, die bei der Korrektur der Vorsteuer zu verwenden sind:

 
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1556 1396

Nachträglich abziehbare Vorsteuer,

§ 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter
1558 1398
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG 1528 1376
     
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1557 1397
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter 1559 1399
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG 1529 1377
     
Sonstige betriebliche Erträge 2709 4839
Sonstige betriebliche Aufwendungen 4900 6300

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