Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug
  • Änderung der Verhältnisse
  • Kein festgelegter Korrekturzeitraum

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenrahmen Bilanz/GuV
Nachträglich abziehbare Vorsteuer nach § 15a Abs. 2 UStG 1528 1376   Sonstige Vermögensgegenstände
Zurückzuzahlende Vorsteuer nach § 15a Abs. 2 UStG 1529 1377   sonstige Verbindlichkeiten
sonstige betriebliche Erträge 2709 4839   Sonstige betriebliche Erträge unregelmäßig
sonstige betriebliche Aufwendungen 4900 6300   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Situation im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Bei Voraus- bzw. Anzahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Ändern sich die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Das gilt auch für Wirtschaftsgüter, die einmalig zur Ausführung von Umsätzen (zum Verkauf) bestimmt sind (Umlaufvermögen). Werden diese Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt umsatzsteuerfrei veräußert, erfolgt eine Berichtigung zum Nachteil des Unternehmers. Dieser bucht seine Rückzahlung auf das Konto "Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG" 1529 (SKR 03) bzw. 1377 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

an Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf und Verkauf eines Grundstücks des Umlaufvermögens

Ein Unternehmer hat im Jahr 01 ein Grundstück für 200.000 EUR zuzüglich 19 % = 38.000 EUR Vorsteuer eingekauft (mit Ausweis der Umsatzsteuer im notariellem Vertrag). Da der Unternehmer die Absicht hat, das Grundstück umsatzsteuerpflichtig zu veräußern, stellt das Grundstück Umlaufvermögen dar. Im Zeitpunkt des Kaufes beabsichtigt der Unternehmer das Grundstück umsatzsteuerpflichtig weiterzuveräußern und hat daher einen Vorsteuerabzug in Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Buchung in 01:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3200/5200 Wareneingang (Grundstück) 200.000 1200/1800 Bank 238.000
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 38.000      

Veräußert der Unternehmer das Grundstück im Jahr 04 umsatzsteuerfrei an die Stadtverwaltung (= juristische Person des öffentlichen Rechts), muss er den Vorsteuerabzug gem. § 15a Abs. 2 UStG in voller Höhe rückgängig machen.[1]

Buchung in 04:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4900/6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen 38.000 1529/1377 Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG 38.000

Alternative:

Es liegt derselbe Sachverhalt vor. Nur die Veräußerung des Grundstücks, das im Umlaufvermögen bleibt, erfolgt erst nach 18 Jahren.

Anders als bei einer Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG kommt es bei zum Umlaufvermögen gehörende Wirtschaftsgüter nicht darauf an, dass sich die Verhältnisse zum ursprünglichen Vorsteuerabzug in einem bestimmten Zeitraum ändern, folglich ist die in 01 erhaltene Vorsteuer auch bei einer Veräußerung weiter nach der Anschaffung, in unserem Beispiel 18 Jahre, zurückzuzahlen.

3 Korrektur bei Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden

Eine Vorsteuerkorrektur erfolgt auch bei Wirtschaftsgütern, die der Unternehmer nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet.[1] Hierbei handelt es sich insbesondere um,

  • Waren, die zum Verkauf bestimmt sind,
  • Grundstücke des Umlaufvermögens und
  • Rohstoffe und Bauteile, die Gegenstand eines Werks werden, das der Unternehmer herstellt und dann einmalig verwendet/verkauft.

Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs. Der Unternehmer muss die Vorsteuer korrigieren, wenn die spätere tatsächliche Verwendung von der ursprünglichen Verwendungsabsicht abweicht. Allerdings gibt es keinen zeitlich begrenzten Korrekturzeitraum. Die Frage, ob die Vorsteuer zu korrigieren ist, kann daher erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung beantwortet werden.

Wenn ein Unternehmer Grundstücke zur Weiterveräußerung erwirbt und den Vorsteuerabzug geltend macht, muss er bei einer späteren steuerfreien Veräußerung den Vorsteuerabzug korrigieren. Die Korrektur ist in dem Kalenderjahr vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut tatsächlich verwendet wird. Es gibt hier also keinen Korrekturzeitraum, sondern nur ein Korrekturjahr.

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgt in der Umsatzsteuerjahreserklärung, wenn der Korrekturbetrag 6.000 EUR nicht überschreitet. Überschreitet der Korrekturbetrag 6.000 EUR, muss die Berichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die umsatzsteuerfreie Veräußerung erfolgt ist.[2]

4 Berichtigung nur bei Überschreiten der Bagatellgrenze

Eine Korrektur der Vorsteuer unterbleibt von vornherein, wenn

die ­Vorsteuer, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfällt, 1.000 EUR nicht übersteigt und die Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug geltenden Verhältnisse sich nicht um mehr als 10 % geändert haben. [1] Dabei ist jeder Gegenstand einzeln zu betrachten, sodass nur bei hochpreisigen Gegenständen eine Berichtig...

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