Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenrahmen | Bilanz/GuV |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer nach § 15a Abs. 2 UStG | 1528 | 1376 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Zurückzuzahlende Vorsteuer nach § 15a Abs. 2 UStG | 1529 | 1377 | sonstige Verbindlichkeiten | |
sonstige betriebliche Erträge | 2709 | 4839 | Sonstige betriebliche Erträge unregelmäßig | |
sonstige betriebliche Aufwendungen | 4900 | 6300 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Situation im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Bei Voraus- bzw. Anzahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Ändern sich die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Das gilt auch für Wirtschaftsgüter, die einmalig zur Ausführung von Umsätzen (zum Verkauf) bestimmt sind (Umlaufvermögen). Werden diese Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt umsatzsteuerfrei veräußert, erfolgt eine Berichtigung zum Nachteil des Unternehmers. Dieser bucht seine Rückzahlung auf das Konto "Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG" 1529 (SKR 03) bzw. 1377 (SKR 04).
Buchungssatz:
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
an Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG |
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