Nach 324 Abs. 1 BGB[1] kann der Gläubiger von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn

  • der Schuldner eine nicht leistungsbezogene Schutz- oder sonstige Verhaltenspflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB[2] verletzt hat und
  • dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Wie in der parallelen Regelung des § 282 BGB zum "Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB" wird auch im Falle des Rücktritts wegen Verletzung nicht leistungsbezogener Vertragspflichten auf das Erfordernis der Fristsetzung verzichtet. Durch das Kriterium der Unzumutbarkeit wird sichergestellt, dass der Gläubiger eine marginale Verletzung der Pflichten des § 241 Abs. 2 BGB nicht zum ungerechtfertigten "Ausstieg" aus dem Vertrag nutzen kann.

[1] Die Vorschrift geht in ihrem Anwendungsbereich § 323 BGB als speziellere Regelung (lex specialis) vor.
[2] S. oben Tz. 1.3

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