In den allermeisten Verträgen ist die Gegenleistung als Zahlung eines Preises ausgestaltet. Ist dieser Preis ausgehandelt und beziffert, wird es darum kaum Streit geben. Dennoch birgt auch die vertragliche Bestimmung des Preises Tücken. Auf diese Punkte sollte geachtet werden:

  • Der Preis muss genau bestimmt sein. Die wörtliche Wiederholung der Ziffern kann sich empfehlen.
  • Die Währungsangabe darf insbesondere bei internationalen Verträgen nicht fehlen.
  • Sollen bestimmte Zahlungsarten (Barzahlung, Überweisung, Kreditkartenzahlung usw.) zugelassen oder umgekehrt ausgeschlossen sein, muss auch dies in den Vertrag aufgenommen werden.
  • Preisbestandteile wie insbesondere die Umsatzsteuer müssen eindeutig als enthalten oder nicht enthalten bezeichnet werden.
  • Wird bei einem Kaufvertrag keine Vereinbarung über die Umsatzsteuer getroffen, so gilt im Zweifel der vereinbarte Preis als Bruttopreis, der die Umsatzsteuer enthält.[5] Es empfiehlt sich deshalb, Preise eindeutig als Nettopreise oder als Preise "zuzügl. ges. USt" zu kennzeichnen, wenn die Umsatzsteuer nicht mit umfasst werden soll.
  • Die Vereinbarung der "gesetzlichen USt." ist gegenüber der zahlenmäßigen Nennung des Umsatzsteuersatzes vorzugswürdig. Sie vermeidet bei Dauerschuldverhältnissen eine Anpassung, wenn sich der Satz ändert und ist resistent gegen Fehleinschätzungen hinsichtlich des anwendbaren Steuersatzes.
  • Nach der gesetzlichen Regelung sind die vertraglich vereinbarten Leistungen sofort fällig (§ 271 BGB). Davon abweichende Vereinbarungen der Parteien (Zahlungsziele) sollten ebenso klar und eindeutig sein wie eventuelle Skonti bei vorzeitiger Zahlung. Gängige Klauseln sind etwa

    • "zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung"
    • "Kasse gegen Lieferschein": hier wird die Zahlung sofort mit der Lieferung fällig;
    • "Kasse gegen Faktura": Fälligkeit mit Rechnungszugang;
    • "Lieferung gegen Nachnahme": Kaufpreis wird bei Lieferung und Vorlage des Nachnahmescheins fällig.
 
Wichtig

Ist ein Zahlungsziel nicht bestimmt, kommt der Schuldner in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Bei Verbrauchern tritt diese Rechtsfolge aus § 286 Abs. 3 BGB nur ein, wenn auf den automatischen Verzug in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

  • Eine Mahnung ist auch entbehrlich, "wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist" (§ 286 Abs. 2 Satz 1 BGB).
  • Neben dieser kalendermäßigen Bestimmtheit einer Leistungszeit ersetzt auch die bloße kalendermäßige Bestimmbarkeit der Leistungszeit die Mahnung, wenn "der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt" (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
 

Kalendermäßige Bestimmtheit

"Der Kaufpreis ist bis zum 31.12.2016 auf das vom Verkäufer benannte Konto zu überweisen."

 

Kalendermäßige Bestimmbarkeit

"Der Kaufpreis ist innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungszugang zu leisten" "

oder

"Der Kaufpreis ist innerhalb von zehn Kalendertagen nach Mitteilung des Notars vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen auf das vom Verkäufer benannte Konto zu überweisen."

"Bestimmt" werden kann eine Leistungszeit in den genannten Fällen nur durch Gesetz, Urteil oder Vertrag, nicht dagegen durch einseitige Erklärung. Ein Aufdruck der Texte aus den genannten Beispielen auf einer mit oder nach der Lieferung übersandten Rechnung könnte mithin eine ggf. erforderliche Mahnung nicht ersetzen. Die betreffende Absprache muss vielmehr beidseitig bei Vertragsabschluss erfolgen.

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