Rz. 16

In § 9 Abs. 1 UmwG ist eine Prüfung der Verschmelzung (konkret des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs – nicht aber des Verschmelzungsberichts) festgeschrieben, die – in Abhängigkeit der Rechtsform der Rechtsträger – zum Tragen kommt, sofern in den jeweilig relevanten Abschnitten bzw. Unterabschnitten des UmwG auf die Regelung des § 9 UmwG Bezug genommen wird. Eine entsprechende Übersicht liefert Abb. 3.

 
Eine Prüfungspflicht liegt vor bei einer
Verschmelzung unter Beteiligung von PersG, wenn ein Gesellschafter die Prüfung innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in §§ 39b bzw. 47 UmwG genannten Unterlagen erhalten hat, § 42 i. V. m. § 39e UmwG.
Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften, wenn einer ihrer Partner die Prüfung innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt (über einen Verweis auf § 39e i. V. m. UmwG).
Verschmelzung unter Beteiligung von GmbH, wenn einer ihrer Gesellschafter dies innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 47 UmwG genannten Unterlagen erhalten hat.
Verschmelzung unter Beteiligung von AG in jedem Fall.
Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine, in jedem Fall bei wirtschaftlichen Vereinen; bei einem eingetragenen Verein nur, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie schriftlich verlangen.
grenzüberschreitenden Verschmelzung von KapG; ebenfalls nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 UmwG; §§ 39e und 48 UmwG sind jedoch nicht anzuwenden; der Prüfungsbericht muss darüber hinaus spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 UmwG über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, vorliegen.

Abb. 3: Prüfungspflichtige Verschmelzungstatbestände

 

Rz. 17

Die Prüfung ist dabei stets von einem sachverständigen Prüfer durchzuführen, wobei eine nähere Spezifizierung des Begriffs "sachverständig" unterbleibt. § 11 UmwG verweist bezüglich der Auswahl des Verschmelzungsprüfers und seines Auskunftsrechts auf in den §§ 319 Abs. 14, 319b Abs. 1, 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB spezifizierte Regelungen für Abschlussprüfer, die daher auch primär die Prüfer von Verschmelzungsberichten sein können. Allerdings ist im Rahmen des Verbots der Selbstprüfung derjenige, der das Umtauschverhältnis ermittelt hat, als Verschmelzungsprüfer ausgeschlossen. Dieser ist jedoch als Abschlussprüfer bei dem übernehmenden Rechtsträger zulässig.[1]

 

Rz. 18

Mit § 9 Abs. 2 UmwG kennt das Umwandlungsrecht allerdings Ausnahmen von der Prüfungspflicht.Der Verweis in § 9 Abs. 2 UmwG auf § 8 Abs. 3 UmwG führt dazu, dass auf die Prüfung ggf. vollständig verzichtet werden kann.[2]

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