Rz. 12

Der in § 8 UmwG normierte Verschmelzungsbericht ist durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger – für jeden Rechtsträger einzeln oder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwG auch gemeinsam – zu erstellen. Er umfasst gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz UmwG die Berichterstattung über die Verschmelzung, den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf. Konkret ist insbesondere über das Umtauschverhältnis der Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger sowie die Höhe einer ggf. erfolgenden Barabfindung zu berichten, wobei die Sachverhalte rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen sind (einschließlich der Angabe der gewählten Bewertungsmethoden). § 8 Abs. 1 Satz 3 UmwG verlangt zudem, dass im Verschmelzungsbericht auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber hinzuweisen ist. Auf allgemeine Schwierigkeiten der Unternehmensbewertung ist nicht einzugehen. Sind besondere Schwierigkeiten aufgetreten, ist zu erläutern, wie dennoch auf ein zutreffendes Umtauschverhältnis geschlossen werden konnte. Zusätzliche Berichtpflichten greifen, sofern an einer Verschmelzung verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG als Rechtsträger beteiligt sind. In diesen Fällen sind Angaben über alle Angelegenheiten der anderen verbundenen Unternehmen zu machen, sofern diese für die Verschmelzung wesentlich sind.

 

Rz. 13

Eingeschränkt werden die Berichtspflichten durch die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 UmwG, die vorsieht, dass über Tatsachen nicht berichtet werden muss, sofern infolge der Informationsbereitstellung erhebliche Nachteile für einen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger oder ein verbundenes Unternehmen zu erwarten sind. Diese Schutzklausel betrifft z. B. interne Kalkulationen, die Preispolitik, einzelne Ertragsquellen wie z. B. Ertrag eines bestimmten Produktes, die sonst im Wettbewerb für die Konkurrenz interessant wären. Wird in diesen Fällen auf die Berichterstattung verzichtet, so erwachsen daraus allerdings Begründungspflichten, die in den Bericht aufzunehmen sind.

 

Rz. 14

Darüber hinaus gestattet § 8 Abs. 3 UmwG sogar, auf den Bericht vollständig zu verzichten, sofern die Anteilsinhaber des beteiligten Rechtsträgers einstimmig und notariell beurkundet auf seine Erstellung verzichten, sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (up-stream merger) oder sich alle Anteile des übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers in der Hand desselben Rechtsträgers befinden (side-step merger) sowie in den Fällen, bei denen der beteiligte Rechtsträger nur einen Anteilsinhaber hat (z. B. down-stream merger).[1]

 

Rz. 15

Mit der Festschreibung der Pflicht zur Erstellung eines Verschmelzungsberichts im UmwG verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung das Ziel, die Berichtspflichten der §§ 340a, 354 Abs. 2, 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 AktG a. F. im Rahmen von Fusionen, die nur für AG, KGaA und GmbH galten, für alle Rechtsträger vorzuschreiben, um Anteilseigner i. S. d. Anlegerschutzes mit Vorabinformationen zu versorgen, die über die allgemeinen Unterrichts- und Einsichtsrechte hinausgehen.[2] Ob die Regelungsziele des § 8 UmwG tatsächlich in der Praxis erreicht werden, darf im Kontext der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 UmwG allerdings bezweifelt werden, taugen derartige Ausnahmen aufgrund der fehlenden Anforderungsspezifizierung doch in hohem Maße zur (manipulativen) Regelungsumgehung.

[1] Vgl. für weitere Beispiele Drygala, in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 8 Rz. 57.
[2] Vgl. BT-Drucks. 75/94 S. 83.

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